TVN-Wettspielordnung (WO)
gültig ab 01.10.2010
A. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
1. Die
vorliegende Wettspielordnung gilt für die nachfolgend aufgeführten Turniere und
Mannschaftsspiele
des Tennis-Verband Niederrhein (TVN) auf Verbands-, Bezirks- und
Kreisebene im Erwachsenenbereich.
2. Die Turniere
und Mannschaftsspiele des TVN werden nach den Tennisregeln der International
Tennis-
Federation (ITF) und der
Wettspielordnung des TVN durchgeführt. Soweit die TVN-Wettspielordnung nichts
anderes
vorsieht, gilt die Wettspielordnung des Deutschen Tennis Bund (DTB) bzw. die
Turnierordnung.
3. Den Vereinen
des TVN ist eine Teilnahme an und die Ausrichtung oder Unterstützung von
Mannschaftsspielen
oder Turnieren, die nicht von Mitgliedern des Verbandes, des DTB oder einer der
ITF
angeschlossenen Federation veranstaltet werden, untersagt. Spieler, die an
Mannschaftsspielen
teilnehmen, ist
die Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht vom TVN genehmigt worden sind,
untersagt.
B. Turniere
§ 2 Turniere des Tennis-Verband Niederrhein
1.
Verbandsmeisterschaften
Die
Ausschreibung und Zulassung zu den Verbandsmeisterschaften wird in den
Durchführungsbestimmungen
geregelt.
Die Ausrichter
der Verbandsmeisterschaften werden vom Vorstand des TVN bestimmt.
2. Bezirks- und
Kreismeisterschaften
Die Bezirks- und
Kreismeisterschaften fallen in die Organisation der Bezirke. Sie sollen vor den
Verbandsmeisterschaften
durchgeführt werden, soweit sie als Qualifikation für die Verbandsmeisterschaften
gelten sollen.
3. Sonstige vom
Verband ausgerichtete Turniere.
§ 3 Andere Turniere
1.
Veranstaltungen der Vereine mit Teilnehmern aus dem eigenen Verband
2.
Veranstaltungen der Vereine mit Teilnehmern auch aus anderen Verbänden
3. Stadtmeisterschaften
4. a. Für
Turniere mit Teilnehmern aus dem eigenen Verband und für Stadtmeisterschaften
muss bei der
Geschäftsstelle
des TVN mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung um Genehmigung
nachgesucht
werden.
b. Offene
Turniere und Einladungsturniere mit Teilnehmern aus anderen Verbänden bedürfen
der
Genehmigung
des DTB. Die
Anmeldung ist über die Geschäftsstelle des TVN bis spätestens 15. 11.
einzureichen.
C.
Mannschaftsspiele des Tennis-Verband Niederrhein
§ 4 Konkurrenzen
Die Mannschaftsspiele
werden in folgenden Konkurrenzen ausgetragen:
1. Damen 7. Herren
2. Damen 30 8. Herren 30
3. Damen 40 9. Herren 40
4. Damen 50 10. Herren 50
5. Damen 55 11. Herren 55
6. Damen 60 12. Herren 60
13. Herren 65
14. Herren 70
15. Herren 75
§ 5 Teilnahmebedingungen
1. Jeder Verein,
der Mitglied des TVN ist, kann an Mannschaftsspielen des TVN teilnehmen.
Mit Ausnahme der
Niederrhein-Ligen (insbesondere wegen der Aufstiegsmöglichkeiten in die
Regional- bzw.
Bundesligen =
Profiligen) sind alle Wettspielklassen im Bereich des TVN Amateur-Ligen. Es
dürfen keine
Arbeitsverhältnisse
zwischen Verein und Spieler/-in vorliegen. Außer Kostenersatz dürfen keine
Vergütungen
gezahlt werden.
2. Anmeldungen
von neuen Mannschaften (sofern die betreffende Konkurrenz auf Bezirksebene
nicht
ausgespielt
wird) und Abmeldungen von Mannschaften sind für die Niederrhein- und
Verbandsligen an die
TVN-Geschäftsstelle
und für alle Bezirksligen, Bezirksklassen, Kreisligen und Kreisklassen an die
jeweils
zuständige
Bezirks-Geschäftsstelle zu richten.
3. Diese
Meldungen müssen für die Sommerspiele bis zum 31.01., 24.00 Uhr und für die Winterspiele bis
zum 30. 06.,
24.00 Uhr vorliegen.
4.
Neuanmeldungen können entweder für die niedrigste Spielklasse oder auf Antrag zum 01.12. für eine
höhere Spielklasse erfolgen. Die Entscheidung über den Antrag liegt
beim zuständigen Sportausschuss. Die
Bedingungen für
die Neueinstufung sind in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
5. Eine
Mannschaft kann bis zum 31.01. (Sommerspiele) bzw. 30. 06. (Winterspiele) zurückgezogen
werden. Der
Sportausschuss des Verbandes bzw. des Bezirks regelt die Besetzung des
freigewordenen
Platzes.
Wird eine
Mannschaft nach den angegebenen Terminen zurückgezogen, ist eine evtl.
Neuanmeldung nur
für die
niedrigste Spielklasse möglich.
Außerdem ist ein
Ordnungsgeld gemäß § 20 Ziff. 5h WO fällig.
6. Eine
Mannschaft kann auf Antrag die Konkurrenz wechseln. Der Antrag ist bis zum 01.12.
(Sommerspiele)
und bis zum 30. 06. (Winterspiele) für das folgende Spieljahr zu stellen. Die
Entscheidung
liegt beim
zuständigen Sportausschuss. Die Bedingungen für einen Konkurrenzwechsel sind in
den
Durchführungsbestimmungen
geregelt.
7. Eine
Bundesliga- bzw. Regionalliga-Mannschaft, die entsprechend dem Bundesliga- bzw.
Regionalliga-
Statut
zurückgezogen wird oder eine Mannschaft auf Verbands- oder Bezirksebene, die
bis zum 31.01.
eines Jahres für
die Sommerspiele bzw. bis zum 30. 06. eines Jahres für die Winterspiele
zurückgezogen
wird, muss in
das Wettspielsystem des Verbandes, der Bezirke bzw. der Kreise in die jeweils
höchste
Spielklasse
aufgenommen werden. Nach den genannten Terminen ist eine Eingliederung
zurückgezogener
Mannschaften in
der laufenden Spielzeit nicht mehr möglich.
8. An den
Mannschaftsspielen auf Verbands- und Bezirksebene dürfen je Verein höchstens so
viele
Mannschaften
teilnehmen, wie Gruppen in der jeweiligen Spielklasse vorhanden sind. Weitere
Mannschaften des
Vereins, die sich für die entsprechende Klasse qualifiziert haben, werden in
die nächst
tiefere
Spielklasse eingestuft.
9. Die Bildung
von Spielgemeinschaften ist nur auf Bezirks- und Kreisebene zulässig und nur
zwischen zwei
Vereinen eines
Bezirks. Die Bedingungen hierfür sind in den Durchführungsbestimmungen
geregelt.
10. Mit Abgabe
der Mannschaftsmeldung erkennt der Verein diese WO und alle
Ergänzungsbestimmungen,
die auf
Verbands- oder Bezirksebene bekanntgegeben worden sind, an.
§ 6 Spielberechtigung
1. An den
Mannschaftsspielen können nur Spieler teilnehmen, die für das Spieljahr (01. 10.
– 30. 09. des
folgenden Jahres
= Winter und Sommer) Mitglied eines dem TVN angehörenden Vereins sind und einen
gültigen, auf
den Namen dieses Vereins lautenden Spielerpass des TVN besitzen.
2. Ein Spieler
darf in der Zeit vom 01.04. bis zum 30. 09. eines Jahres
innerhalb des DTB nur für den TVN
und für einen
diesem angeschlossenen Verein Mannschaftsspiele bestreiten.
3. Der Antrag
auf Erstausstellung eines Spielerpasses bzw. der Antrag auf Wechsel der
Spielberechtigung
ist für die
Sommerspiele in der Zeit vom 01. 10. bis 31.01., 24.00 Uhr und für die Winterspiele in der Zeit 01.
10. – 10. 10.,
24.00 Uhr möglich.
In begründeten
Einzelfällen ist ein nachträglicher Neuantrag oder ein Wechsel der
Spielberechtigung bis
zum 28. 02., 24.00 Uhr gegen eine Gebühr von
50,00 € je Einzelfall möglich. Im Fall eines Wechsels hat der
abgebende Verein
sein Einverständnis schriftlich zu erklären.
4. Die Teilnahme
an Mannschaftsspielen für einen anderen Verband oder Verein in der Zeit vom 01.10 bis
zum 31.03. berührt die Spielberechtigung nicht.
5. Die Teilnahme
an Mannschaftsspielen für einen ausländischen Verband oder Verein ist ohne
Einfluss auf
die
Spielberechtigung im Inland.
6. Die als
EU-Staatsangehörige gemeldeten Spieler müssen am 31.01. (für Sommer- und Winterspiele) den
Nachweis ihrer
EU-Staatsangehörigkeit führen können.
7.
Ausnahmeanträge auf Gleichstellung ausländischer Spieler zu Spielern mit
deutscher
Staatsangehörigkeit
bzw. zu Spielern der Europäischen Union (Neutralisation) für Mannschaftsspiele
innerhalb des
TVN müssen bis zum 31.01., 24.00 Uhr für Sommer und Winterspiele beim Sportausschuss
des TVN durch
die Vereine eingereicht werden.
Anträge von
Spielern werden nicht bearbeitet.
Die
Voraussetzungen für eine Neutralisation müssen bis zum 31.01. erfüllt sein. Die Bedingungen für
eine
Neutralisation sind in den
Durchführungsbestimmungen geregelt.
8. Jugendliche,
die an Mannschaftsspielen des Verbandes, der Bezirke und der Kreise teilnehmen,
müssen
die Bestimmungen
der Jugendordnung erfüllen. Eine Teilnahme an den Mannschaftsspielen der
Erwachsenen ist
erst nach Vollendung des 12. Lebensjahres (Stichtag 31. 12. des Vorjahres)
erlaubt. Ein
Einsatz in den
zum Spieljahr gehörenden Winterspielen ist auch möglich, wenn diese Spiele vor
dem
genannten
Stichtag erfolgen.
9. In den
Altersklassen ist spielberechtigt, wer bis zu dem auf das Ende des Spieljahres
folgenden 31. 12.
das
entsprechende Lebensjahr vollendet.
10. Nicht
spielberechtigt sind Spieler, gegen die eine Wettspielsperre oder ein
Wettspielverbot besteht und
die nicht oder
nicht rechtzeitig namentlich für die jeweilige Mannschaft gemeldet wurden.
§ 7 Spielerpässe
1. Der
Spielerpass wird vom TVN ausgestellt. Der Spielerpass ist Eigentum des
Verbandes und diesem auf
Verlangen
auszuhändigen. Bei Verstößen ist ein Ordnungsgeld gemäß § 20 Ziff. 5d WO zu
zahlen.
2. Alle
Eintragungen im Spielerpass müssen der Wahrheit entsprechen. Änderungen können
nur von der
TVN-Geschäftsstelle
vorgenommen werden. Für unberechtigte Änderungen wird ein Ordnungsgeld gemäß
§ 20 Ziff. 5e WO
vom Verein, auf den der Spielerpass ausgestellt ist, erhoben.
3. Ein Spieler
darf nur einen gültigen Spielerpass besitzen.
4. Anträge auf
Ausstellung eines neuen oder Änderung eines Spielerpasses müssen für die
Winterspiele bis
zum 10. 10., 24.00
Uhr und für die Sommerspiele bis zum 31.01., 24.00 Uhr bei der TVN-Geschäftsstelle
eingereicht
werden.
Bei einem
Wechsel der Spielberechtigung muss der bis dahin gültige Spielerpass oder eine
schriftliche
Verlusterklärung
dem Antrag beigefügt werden.
In begründeten
Einzelfällen ist ein nachträglicher Neuantrag oder ein Wechsel der
Spielberechtigung bis
zum 28. 02., 24.00
Uhr gegen eine Gebühr von 50,00 € je Einzelfall möglich. Im Fall eines Wechsels
hat der
abgebende Verein
sein Einverständnis schriftlich zu erklären.
5. Ist ein
Antrag nicht formgerecht, unvollständig, ohne Beifügung des bisherigen
Spielerpasses oder einer
schriftlichen
Verlusterklärung erfolgt, gilt er als nicht gestellt und wird unbearbeitet
zurückgeschickt.
6. Weiteres
ergibt sich aus den Durchführungsbestimmungen.
§ 8 Organisation der Mannschaftsspiele
Verantwortlich
für die Durchführung der Mannschaftsspiele (§ 4 WO) sind für die Spiele auf
Verbandsebene
der
Verbandssportwart, für die Spiele auf Bezirks- und Kreisebene der jeweilige Bezirkssportwart.
Für die
Durchführung der Mannschaftsspiele wird/werden ein oder mehrere Wettspielleiter
bestimmt.
§ 9 Aufgaben des Wettspielleiters
1. Der
Wettspielleiter hat:
a) die
Zusammenstellung der Gruppen und den Spielplan dem Sportausschuss vorzuschlagen,
b) die
Einhaltung der Spieltermine zu überwachen,
c) über
beantragte oder aus zwingenden Gründen notwendige Spielverlegungen zu
entscheiden,
d) dem
Sportausschuss besondere Vorkommnisse im Spielbetrieb unverzüglich mitzuteilen,
e) die vorläufige
Abschlusstabelle zu prüfen und ihre Endgültigkeit festzustellen.
2. Stellt der
Wettspielleiter fest, dass gegen die geltenden Vorschriften verstoßen worden
ist, so ist er auch
ohne förmlichen
Protest eines betroffenen Vereins verpflichtet, eine Entscheidung zu treffen
und diese den
betreffenden
Vereinen mitzuteilen.
Den betroffenen
Vereinen ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren.
3. Die zuvor
genannte Verpflichtung hat der Wettspielleiter auch, wenn ihm Verstöße gegen
die WO
nachträglich
bekannt werden.
Derartige
Verstöße können nach Abschluss der Mannschaftsspiele (Winter: 31.03., Sommer:
30.09.) nicht
mehr geahndet
werden.
4. Gegen
Maßnahmen und Entscheidungen des Wettspielleiters ist eine Beschwerde an den
zuständigen
Sportausschuss
zulässig. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 19 Ziff. 5 ff. WO.
5. Gegen die vom
Wettspielleiter im Internet auf der Homepage des TVN bis zum 15.03. (Winter) und 15.
09. (Sommer) veröffentlichten endgültigen
Abschlusstabellen ist ein kostenloser schriftlicher Einspruch an
den zuständigen
Sportausschuss bis zum 31.03. bzw. 30. 09. möglich.
§ 10 Spielklassen, Gruppeneinteilungen, Auf- und
Abstiegsregelungen
1. Die
Mannschafts-Wettbewerbe werden in folgenden Klassen ausgetragen:
→Niederrhein-Liga
→1.
Verbandsliga
→2.
Verbandsliga
→Bezirksliga
→Bezirksklassen
→Kreisliga
→Kreisklassen.
2. Die
Zusammenstellung der Gruppen erfolgt auf Vorschlag des Wettspielleiters durch
den Verbands- bzw.
Bezirks-Sportausschuss.
Innerhalb jeder Gruppe spielt jede Mannschaft gegen jede.
3. Die Auf- und
Abstiegsregelungen für die Mannschaftsspiele auf Verbandsebene werden durch den
TVN-
Sportausschuss
verbindlich festgelegt und bekanntgegeben.
4. Die
TVN-Mannschaftsmeister der Damen, Damen30, Damen40, Damen50, Damen 60,
Herren, Herren30,
Herren40, Herren50, Herren55, Herren60, Herren65 und Herren70
Steigen in die jeweilige Konkurrenz
der RL-West auf.
5. Die Auf- und
Abstiegsregelungen für die Mannschaftsspiele auf Bezirksebene legt der jeweils
zuständige
Bezirks-Sportausschuss
innerhalb des durch die TVN-WO vorgegebenen Rahmens fest.
§ 11 Spieltermine
1. Die
Spieltermine und die Nachspieltage für alle Mannschaftsspiele werden vom
Verbands- bzw.
jeweiligem
Bezirks-Sportausschuss festgesetzt und mit dem Spielplan bekanntgegeben.
2. Die
beteiligten Vereine können sich mit Genehmigung des Wettspielleiters auf einen
früheren Spieltermin
einigen. Erfolgt
eine solche Einigung nicht, ist der festgesetzte Spieltermin bindend. Eine
Genehmigung
kann nicht
erteilt werden, wenn zwei Mannschaften eines Vereins in der gleichen
Altersklasse zum
festgesetzten
Spieltermin angesetzt sind.
3. Wird ein
Spieler vom DTB oder vom TVN für repräsentative, nationale oder internationale
Aufgaben oder
Sitzungen
nominiert, kann auf Antrag das gesamte Mannschaftsspiel, an dem der nominierte
Spieler
beteiligt ist,
im Einverständnis mit dem Wettspielleiter auf einen früheren Spieltermin
verlegt werden. Der
Antrag muss dem
Wettspielleiter bis spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Spieltermin
schriftlich
vorliegen.
Zu den
nationalen Aufgaben zählen insbesondere die Nationalen Deutschen
Meisterschaften.
Kommt eine
Einigung der beiden Mannschaften über eine Verlegung nicht zustande, setzt der
Wettspielleiter
einen Spieltermin für die Austragung des Mannschaftsspiels fest.
Verlegungen von
Spiele der Winterhallenrunde werden grundsätzlich nicht genehmigt.
§ 12 Mannschaftsmeldungen
1. Für jede
Mannschaft ist bis zum
→24.10.,
24.00 Uhr für die Winterspiele
→15.03., 24.00 Uhr für die Sommerspiele
eine namentliche
Mannschaftsmeldung in der vorgeschriebenen Form an die zuständige
Geschäftsstelle
einzureichen.
2. Eine
Nachmeldung zu einer abgegebenen Mannschaftsmeldung ist gegen eine Gebühr von
50,00 € pro
Spieler bis zum 31.03., 24.00 Uhr möglich.
3. In einer namentlichen
Mannschaftsmeldung können nur Spieler aufgeführt werden, die gemäß § 6 WO
spielberechtigt
sind.
4. Spieler
dürfen bei den Mannschaftsspielen nur für eine Konkurrenz gemeldet werden.
5. Die Spieler 1
– 6 (6er-Mannschaften) bzw. 1 – 4 (4er-Mannschaften) sind Stammspieler einer
Mannschaft.
Darüber hinaus kann der Verein die Anzahl der Stammspieler beliebig erhöhen.
Stammspieler
dürfen nicht in
einer tieferen Mannschaft gemeldet werden.
a) Nur für
Niederrhein-Liga:
Es dürfen für
eine Mannschaft an den Positionen 1 – 7 (4er-Mannschaften: 1-5) nur zwei
Spieler, die
nicht eine
Staatsangehörigkeit eines EU-Landes haben, gemeldet werden. In diesem Fall
erhöht sich die
Anzahl der
Stammspieler auf sieben (bei 4er-Mannschaften auf fünf).
b) Für alle
Spielklassen unterhalb der Niederrhein-Liga:
Es dürfen für
eine Mannschaft an den Positionen 1 – 7 (4er-Mannschaften: 1-5) nur zwei
Spieler, die
nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gemeldet werden. In diesem Fall erhöht
sich die Anzahl
der Stammspieler
auf sieben (bei 4er Mannschaften auf fünf).
6. Spieler, die
in einer Bundesliga- oder Regionalliga-Mannschaft auf den Positionen 1 – 6 (1.
Bundesliga
Herren
Positionen 1 – 4) gemeldet sind bzw. werden, dürfen nicht in einer Mannschaft
innerhalb des TVN
gemeldet werden.
7. Spieler
tieferer Mannschaften können mit ihrer Positions-Nummer in der Meldereihenfolge
der tieferen
Mannschaften als
Ersatzspieler in höheren Mannschaften gemeldet werden.
8. Die Spieler
sind in der Reihenfolge ihrer Spielstärke aufzuführen.
Maßgeblich für
die Spielstärke in den Konkurrenzen Damen und Herren ist die aktuelle Deutsche
Rangliste
Stand zum 30.
09. und dann das LK-System. In allen Altersklassen ist ausschließlich das
LK-System
maßgeblich.
9. Neuzugänge
aus anderen Verbänden oder Konkurrenz-Wechsler müssen ihrer Spielstärke
entsprechend
eingestuft
werden. Die Spielstärke ist schriftlich nachzuweisen. Gegebenenfalls ist
rechtzeitig ein
Ranglistenplatz oder eine LK-Einstufung zu beantragen.
10. Die
Richtigkeit der Mannschaftsmeldungen kann in einer „Schnüffelsitzung“ überprüft
werden.
Einzelheiten
werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
11. Meldungen
nach Ablauf der Nachmeldefrist gemäß § 12 Ziff. 2 WO sind nicht zulässig.
§ 13 Mannschaftsaufstellungen
1. Jedes
Mannschaftsspiel besteht bei Konkurrenzen mit 6er-Mannschaften aus 6 Einzeln
und 3 Doppeln
und bei
Konkurrenzen mit 4er-Mannschaften aus 4 Einzeln und 2 Doppeln. Die
Einzelaufstellung muss der
Reihenfolge der
namentlichen Mannschaftsmeldung entsprechen
Es ist zulässig,
in den Doppeln auch Spieler aufzustellen, die in den vorangegangenen
Einzel-Spielen nicht
eingesetzt
waren.
2. Für die
Einzel und die Doppel können alle Spieler der Mannschaftsmeldung aufgestellt
werden, die bei
Abgabe der
Einzel- bzw. der Doppelaufstellung anwesend sind.
3. Alle Spieler,
die an den Mannschafts-Wettbewerben auf Verbands- oder Bezirksebene teilnehmen,
müssen sich vor
Beginn des Wettkampfes beim Oberschiedsrichter oder dem gegnerischen
Mannschaftsführer
durch einen gültigen Spielerpass mit Lichtbild ausweisen können. Kann ein
Spielerpass
nicht vorgelegt
werden, hat sich dieser Spieler durch Personalausweis oder Reisepass
auszuweisen. Kann
er dies nicht,
darf der Spieler nicht aufgestellt werden.
4. a) Nur für
Niederrhein-Liga:
Bei einem
Mannschaftsspiel darf nur ein Spieler aufgestellt werden, der nicht die
Staatsangehörigkeit
eines EU Landes
besitzt.
b) Für alle
Spielklassen unterhalb der Niederrhein-Liga:
Bei einem
Mannschaftsspiel darf nur ein Spieler aufgestellt werden, der nicht die
deutsche
Staatsangehörigkeit
besitzt.
5. Wird ein
Ersatzspieler in einer höheren Mannschaft eingesetzt, ist jeder Spieler, der
über diesem
gemeldet ist, an
diesem Kalendertag in der unteren Mannschaft nicht spielberechtigt, sofern
diese Spieler
als Ersatz in
der höheren Mannschaft gemeldet sind.
6. Wird ein
Ersatzspieler ein zweites Mal in einer oberen Mannschaft eingesetzt (Einzel
oder Doppel), ist er
für alle
nachfolgenden Spiele in der unteren Mannschaft nicht mehr spielberechtigt. Maßgeblich
hierfür ist
der Kalendertag
des tatsächlichen Spieleinsatzes.
Dies gilt auch
für Einsätze in Bundesliga- oder Regionalliga-Mannschaften.
7. Werden ein
Nachspieltermin einer höheren Mannschaft und ein Spieltermin oder
Nachspieltermin einer
niedrigeren
Mannschaft am gleichen Kalendertag ausgetragen, gilt folgendes:
a) Wird ein
Ersatzspieler in der höheren Mannschaft eingesetzt, sind über diesem gemeldete
Spieler in
der unteren
Mannschaft
entgegen Ziffer 5 in der unteren Mannschaft spielberechtigt.
b) Der
Ersatzspieler in der höheren Mannschaft kann nur in einer Mannschaft an diesem
Kalendertag
eingesetzt
werden.
8. Hat sich ein
Spieler in einer höheren Mannschaft festgespielt (durch zweimaligen Einsatz als
Ersatzspieler),
wird dieser Spieler zum Stammspieler der höheren Mannschaft und gilt nicht mehr
als Spieler
der tieferen
Mannschaft. Über ihm gemeldete Spieler bleiben weiterhin für die tiefere
Mannschaft
spielberechtigt.
9. Ein Spieler
darf am selben Kalendertag nur in einer Mannschaft eingesetzt werden.
10. Bei
unerlaubtem Einsatz eines Spielers in 2 Mannschaften an einem Kalendertag wird
das gesamte
Spiel der
entsprechenden unteren Mannschaft (z.B. 2., 3. Mannschaft usw.) mit 1
Tabellenpunkt, 9
Matchpunkten, 18
Satzpunkten und 108 Spielpunkten (6er-Mannschaften) bzw. 2 Tabellenpunkten, 6
Matchpunkten, 12
Satzpunkten und 72 Spielpunkten (4er-Mannschaften) zugunsten der jeweiligen
gegnerischen
Mannschaft gewertet.
11. Spielen zwei
oder mehrere Mannschaften eines Vereins am festgesetzten Spieltermin gemäß § 11
Ziff.
1 WO in der
gleichen Konkurrenz, muss/müssen für die höhere/n Mannschaft/en 6 Spieler (6er-
Mannschaften)
bzw. 4 Spieler (4er-Mannschaften) aufgestellt werden, sofern Spieler tieferer
Mannschaften
als
Ersatzspieler für die höhere Mannschaft als Ersatzspieler gemeldet sind.
Werden in diesem
Fall weniger als 6 bzw. 4 Spieler aufgestellt, wird das Wettspiel bei
6er-Mannschaften mit
1 Tabellenpunkt,
9 Matchpunkten, 18 Satzpunkten und 108 Spielpunkten und bei 4er-Mannschaften
mit
2 Tabellenpunkten,
6 Matchpunkten, 12 Satzpunkten und 72 Spielpunkten für den Gegner der unteren
Mannschaft
gewertet. Die höhere Mannschaft muss vom Wettspielleiter mit einem Ordnungsgeld
gemäß §
20 Ziff. 5f WO
belegt werden.
Bei verspätetem
Erscheinen eines Spielers oder einer Mannschaft und bei Nachspielterminen wird
von der
Anwendung dieser
Regelung abgesehen.
12. Spätestens
15 Minuten vor dem festgesetzten Spieltermin müssen dem Oberschiedsrichter die
Aufstellungen
der Einzelspieler beider Mannschaften schriftlich übergeben werden.
Die namentlichen
Doppelaufstellungen müssen dem Oberschiedsrichter spätestens 15 Minuten nach
Beendigung des
letzten Einzelspiels schriftlich übergeben werden.
13. Bei der
Zusammenstellung der Doppel sind folgende Richtlinien verbindlich:
Die an den
Doppelspielen teilnehmenden Spieler erhalten in 6er-Mannschaften Platzziffern
von 1 – 6 und in
4er-Mannschaften
Platzziffern von 1 – 4. Diese ergeben sich aus der Reihenfolge der
Mannschaftsaufstellung.
Die Summe der
Platzziffern eines Doppelpaares darf nicht größer sein als die der folgenden.
Falsch
aufgestellte Doppel werden mit 0:6, 0:6 für die falsch aufstellende Mannschaft
als verloren gewertet.
Sollte die Summe
der Platzziffern aller drei bzw. der zwei Doppel gleich sein, darf der Spieler
mit der
Platzziffer 1
nicht im 3. Doppel aufgestellt werden.
Wird die Nr. 1
trotzdem im 3. Doppel aufgestellt, werden alle Doppel für diese Mannschaft als
verloren
gewertet.
Bei
4er-Mannschaften darf die Nr. 1 sowohl im 1. als auch im 2. Doppel aufgestellt
werden.
14. Die
Aufstellung der Einzel und Doppel ist nach Offenlegung durch den
Oberschiedsrichter endgültig und
darf in keinem
Fall mehr verändert werden. Ausnahme: siehe § 15.2!
§ 14 Durchführung der Mannschaftsspiele
1. Spielbeginn
für die Sommerspiele ist samstags und dienstags um 14.00 Uhr, an Sonn- und
Feiertagen
um 9.00 Uhr oder
um 14.30 Uhr.
Der Spielbeginn
für die Herren 65 und 70 ist dienstags 10.00 Uhr.
2. Der
Spielbeginn für die Winterspiele wird durch die Ausschreibung geregelt.
3. Sind an Sonn-
und Feiertagen den um 14.30 Uhr angesetzten Spielen andere, auch tieferklassige
Mannschaftsspiele
vorausgegangen, dürfen laufende Einzel oder Doppel zu Ende gespielt werden,
jedoch
nur, wenn sie
vor 13.30 Uhr begonnen wurden.
4. Die Mannschaftsspiele
werden bei 6er-Mannschaften auf drei Plätzen und bei 4er-Mannschaften auf 2
Plätzen
durchgeführt, es sei denn, die Mannschaftsführer einigen sich auf eine höhere
Anzahl von Plätzen.
5. Die
Einzelspiele werden in der Reihenfolge 2-4-6, sodann 1-3-5 (6er-Mannschaften)
bzw. 2-4-1-3 (4er-
Mannschaften)
angesetzt, es sei denn, die Mannschaftsführer einigen sich auf eine andere
Reihenfolge.
6. 15 Minuten
nach der Abgabe der Doppelaufstellung muss mit den Doppelspielen begonnen
werden.
7. Es muss vom
ersten Aufschlag bis zum Schluss des Mannschaftsspiels ohne Unterbrechung
gespielt
werden.
Die Pause nach
Beendigung des 2. Satzes bei Wettspielen der Altersklassen Damen 40 und
Herren 40 und
älter entfällt, wenn der 3. Satz als Match-Tiebreak gespielt wird.
8. Auf Verbands-
und Bezirksebene ist der 3. Satz sowohl im Einzel als auch im Doppel als
Match-Tie-Break
(bis 10)
auszuspielen.
§ 15 Abbruch, Unterbrechung, Pausen, Nachspieltermine und
Neuansetzung von
Mannschaftsspielen
1. Sind die
Plätze aus Witterungsgründen am festgesetzten Spieltermin unbespielbar, ist
eine Wartezeit von
mindestens 3
Stunden einzuhalten, bevor das Mannschaftsspiel auf den Nachspieltermin verlegt
wird.
Nach
Vereinbarung beider Mannschaften kann diese Wartezeit bis auf 1 Stunde verkürzt
werden.
Der
Oberschiedsrichter bescheinigt dies auf dem Spielberichtsbogen.
Der jeweilige
Platzverein ist dafür verantwortlich, dass der von beiden Mannschaftsführern
und vom
Oberschiedsrichter
unterschriebene Spielbericht spätestens am 1. Werktag nach dem Spieltag an die
zuständige
Stelle per Fax, Post (Poststempel) oder Online abgeschickt wird.
2. Sollte ein
Mannschaftsspiel abgebrochen werden bevor eines der
bereits aufgestellten Einzel oder
Doppel begonnen
hat – ein Spiel hat begonnen, wenn der erste Punkt gespielt worden ist
–, ist es möglich,
die Einzel
und/oder die Doppel neu aufzustellen. Um die Anzahl der anwesenden Spieler
festzustellen,
muss der
Spielbericht mit den Namen der aufgestellten Spieler ausgefüllt werden. Sollte in diesem Fall
einer der
aufgeführten Spieler am Nachspieltag verhindert sein, muss neu aufgestellt
werden.
3. Im Fall der
Unterbrechung eines Mannschaftsspiels behält der erreichte Spielstand
Gültigkeit. Bevor das
Mannschaftsspiel
abgebrochen wird, ist ebenfalls grundsätzlich eine Wartezeit von 3 Stunden
einzuhalten.
Nach
Vereinbarung beider Mannschaften kann diese Wartezeit bis auf 1 Stunde verkürzt
werden.
Der
Oberschiedsrichter bescheinigt dies auf dem Spielberichtsbogen.
4. Spätestens 15
Minuten vor dem festgesetzten Nachspieltermin müssen alle Spieler anwesend
sein, die
ein noch nicht
begonnenes Spiel (Einzel oder Doppel) auszutragen oder ein abgebrochenes Spiel
weiterzuführen
haben.
5. Spielern, die
zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend sind, ist das Spiel als verloren abzuerkennen.
Dies gilt
auch, wenn das
Spiel nicht pünktlich begonnen bzw. wenn aus Witterungsgründen am Nachspieltag
kein
Punkt gespielt
werden kann.
6. Für jede
Mannschaft, die nachweislich die Wartezeit – siehe § 15.1. – nicht einhält, wird das
Mannschaftsspiel
mit 0 Tabellenpunkten als verloren gewertet. Außerdem wird ein Ordnungsgeld
gemäß
§ 20 Ziff. 5g WO
verhängt.
7. Können
Mannschaftsspiele erst innerhalb der vorgeschriebenen Wartezeit bzw. erst am
festgesetzten
Nachspieltermin
begonnen werden, haben Mannschaften der Niederrhein-Liga, 1. Verbandsliga,
2. Verbandsliga,
Jugend-Oberliga, Jugend-Verbandsliga (in dieser Reihenfolge) Vorrang vor
niedrigklassigeren Mannschaften.
Bei gleicher
Klasse gilt folgende Reihenfolge: Herren, Damen, Herren 30, Damen 30, Herren
40, Damen 40,
Herren 50, Damen
50, Herren 55, Damen 55, Herren 60, Damen 60, Herren 65, Herren 70, Herren 75,
Junioren und
Juniorinnen.
8. Für die
Spiele auf Verbandsebene werden feste Nachspieltage terminiert. Zu diesem
Zeitpunkt
angesetzte
Spiele auf Bezirks- und Kreisebene müssen gegebenenfalls kurzfristig verlegt
werden.
§ 16 Rechte und Pflichten der teilnehmenden Vereine
1. Der jeweilige
Platzverein ist für die Vorbereitung und die sportgerechte Durchführung des
Mannschaftsspiels
verantwortlich.
An dem
festgesetzten Spieltermin sind mindestens 3 (Winterspiele: 2) spielbereite
Plätze sowie sanitäre
Anlagen
(Umkleideräume, Dusche, WC) bereitzustellen. Kommt der Platzverein diesen
Verpflichtungen
nicht nach,
erhält die gegnerische Mannschaft 1 Tabellenpunkt, 9 Matchpunkte, 18 Satzpunkte
und 108
Spielpunkte
(6er-Mannschaften) bzw. 2 Tabellenpunkte, 6 Matchpunkte, 12 Satzpunkte und 72
Spielpunkte
(4er-Mannschaften).
Der Platzverein
wird außerdem mit einem Ordnungsgeld wegen Nichtantretens gemäß § 20 Ziff. 5g
WO
belegt.
Außerdem hat der
Platzverein bei den Damen-, Herren- und Herren 30-Konkurrenzen auf
Verbandsebene
27, im übrigen 18 bei 6er-Mannschaften bzw. 12 bei 4er-Mannschaften
neue und vorgeschriebene
Turnierbälle
bereitzustellen.
Für jedes
Wettspiel, das nicht mit mindestens 3 vorgeschriebenen Bällen begonnen werden
kann, verliert
der Platzverein
1 Matchpunkt, 2 Satzpunkte und 12 Spielpunkte.
2. Das
Mannschaftsspiel muss auf Tennisplätzen mit einheitlichem Belag, im Sommer im
Freien,
durchgeführt werden.
Stehen
Tennisplätze mit Asche als Turnierplätze nicht zur Verfügung, kann das
Mannschaftsspiel auch auf
vom TVN
Sportausschuss hinsichtlich des Belags zugelassenen Hart- und Kunststoffplätzen
ausgetragen
werden.
Sind
Tennisplätze mit Asche oder zugelassene Hart- und Kunststoffplätze nicht
bespielbar, kann der
Oberschiedsrichter
im Einvernehmen mit den Mannschaftsführern die Wettspiele auf eventuell
vorhandene
Hallenplätze
verlegen.
Ein in die Halle
verlegtes oder in der Halle begonnenes Wettspiel muss in der Halle zu Ende
gespielt
werden, es sei
denn, dass sich die Mannschaftsführer und der Oberschiedsrichter auf eine
andere Regelung
einigen.
3. Jede
Mannschaft hat vor Beginn des Mannschaftsspiels einen Mannschaftsführer zu
benennen, der
Mitglied der Mannschaft
sein kann. Solange er selbst am Wettspiel teilnimmt, hat er einen
Stellvertreter zu
benennen.
4. Für die
Niederrhein-Liga-Mannschaften Damen, Herren, Damen 30 und Herren 30 ist die
Anwesenheit
eines geprüften
Oberschiedsrichters verpflichtend, der vom TVN benannt wird.
5. Für alle
anderen Mannschaftsspiele soll der Platzverein für die Leitung einen nicht
vereinszugehörigen
Oberschiedsrichter
besorgen, der vor Beginn des Mannschaftsspiels den Mannschaftsführern
vorgestellt
werden muss.
6. Der Verein
vergütet dem Oberschiedsrichter die anfallenden Reisekosten und die festgelegte
Aufwandsentschädigung.
7. Stellt der
Platzverein einen solchen Oberschiedsrichter nicht, hat die Gastmannschaft das
Recht, einen
Oberschiedsrichter
zu benennen, der auch vereinszugehörig sein kann. Andernfalls übernimmt der
Mannschaftsführer
der Gastmannschaft die Rechte und Pflichten eines Oberschiedsrichters.
Für die Zeit
seines eigenen Wettspiels hat er einen Vertreter zu benennen.
§ 17 Berichterstattung
1. Die
Berichterstattung erfolgt nur unter Benutzung des vom Sportausschuss
zugelassenen Formulars. Der
jeweilige
Platzverein ist dafür verantwortlich, dass der von beiden Mannschaftsführern
und vom
Oberschiedsrichter
unterschriebene Spielbericht spätestens am 1. Werktag nach dem Spieltag an die
zuständige
Stelle per Fax, Post (Poststempel) oder Online abgeschickt wird.
2. Verspätete,
fehlerhafte, unvollständige, unleserliche oder falsch adressierte Spielberichte
werden mit
einem
Ordnungsgeld gemäß § 20 Ziff. 5b WO belegt. Bei einer Übermittlung der
Spielberichte per Fax, Post
oder Online ist
der gastgebende Verein verpflichtet, das Original bis zum Beginn der nächsten
Spielzeit
(Sommer oder
Winter) aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Stelle auszuhändigen.
3. Wird ein
Wettspiel abgebrochen, ist der bis dahin erreichte Spielstand eindeutig im
Spielbericht zu
vermerken.
4. Der
Spielbericht muss den tatsächlichen Spielverlauf wiedergeben. Wird ein
Spielbericht bewusst mit
falschen Angaben
oder nicht erzielten Ergebnissen versehen, wird das Wettspiel für beide
Mannschaften mit
0
Tabellenpunkten gewertet. Außerdem wird ein Ordnungsgeld gemäß § 20 Ziff. 5i WO
verhängt.
Es bleibt dem
Sportausschuss vorbehalten, über den Präsidenten des Verbandes die Disziplinar-
Kommission
anzurufen.
§ 18 Wertung der Spiele
1. a)
6er-Mannschaften: Die Mannschaft mit der Mehrzahl der erreichten Matchpunkte
erhält
1 Tabellenpunkt.
Endet das
Mannschaftsspiel nach Matchpunkten unentschieden, so entscheidet die höhere
Anzahl
der gewonnenen
Sätze. Falls auch hier ein Gleichstand besteht, entscheidet die höhere Zahl der
gewonnenen Spiele. Ist auch die
Zahl der gewonnenen Spiele gleich, entscheidet das Los.
b)
4er-Mannschaften: Eine Mannschaft erhält bei erreichten 4 oder mehr Matchpunkten
2
Tabellenpunkte.
Endet das
Mannschaftsspiel nach Matchpunkten unentschieden, wird je 1 Tabellenpunkt
vergeben.
Den Mannschaften
werden in der Tabelle so viel Matchpunkte, Satzpunkte und Spielpunkte, wie in
dem
Mannschaftsspiel erzielt, in der Tabelle gutgeschrieben.
2. a) Für den
Stand der Tabellen (6er- und 4er-Mannschaften) in den einzelnen Gruppen ist die
größere
Anzahl der
Tabellenpunkte maßgebend.
b) Haben in
einer Gruppe zwei oder mehr Mannschaften die gleiche Tabellenpunktzahl, so
entscheidet
über den
Tabellenplatz zunächst die größere Zahl der Matchpunkte. Bei gleicher
Matchpunktzahl
entscheidet als
nächstes der direkte Vergleich der Mannschaften untereinander, und zwar in der
Reihenfolge:
höhere Anzahl der Tabellenpunkte und dann der Matchpunkte. Besteht dann noch
Gleichstand, so
entscheidet die größere Zahl der Satzpunkte aller Spiele. Bei gleicher
Satzpunktzahl
entscheidet die
größere Zahl der Spielpunkte.
c) Ist unter den
tabellenpunktgleichen Mannschaften eine Mannschaft mit einem 9:0 bzw. 6:0
Ergebnis,
das nicht
erspielt wurde, kann das entsprechende Mannschaftsspiel auch für die andere/n
Mannschaften mit
9:0 bzw. 6:0 für den Vergleich untereinander gewertet werden, jedoch nur, wenn
es um Auf- oder
Abstieg geht.
3. Ist eine
Mannschaft nicht spätestens 15 Minuten vor dem festgesetzten bzw. vereinbarten
Termin (Tag
und Uhrzeit) mit
mindestens 6 (6er-Mannschaften) bzw. 4 (4er-Mannschaften) Spielern anwesend, so
hat
der
Oberschiedsrichter dieser Mannschaft so viele Wettspiele mit dem Ergebnis 0:6,
0:6 abzuerkennen, wie
dieser
Mannschaft spielberechtigte Einzelspieler fehlen. Die anwesenden Spieler müssen
aufrücken und
evtl.
Ersatzspieler nachrücken.
Ist eine
Mannschaft mit weniger als 4 (6er-Mannschaften) Spieler bzw. 3
(4er-Mannschaften) Spieler zum
festgesetzten
Spieltermin anwesend, gilt dies als nicht angetreten und wird so gewertet, dass
die
gegnerische
Mannschaft
1 Tabellenpunkt,
9 Matchpunkte, 18 Satzpunkte und 108 Spielpunkte (6er-Mannschaften) bzw. 2
Tabellenpunkte,
6 Matchpunkte, 12 Satzpunkte und 72 Spielpunkte (4er-Mannschaften) erhält.
Bei verspätetem
Erscheinen einer Mannschaft am Spieltag entfällt die Ordnungsgeldmaßnahme gemäß
§ 20 Ziff. 5g
WO.
4. Die
beteiligten Vereine haben sich über Schadensersatzansprüche des angetretenen
Vereins zu
verständigen.
5. Das
verspätete Erscheinen oder Nichtantreten einer Mannschaft muss dem
Wettspielleiter im Spielbericht
mitgeteilt
werden.
Wird das
Mannschaftsspiel trotz Verspätung einer Mannschaft bzw. einzelner ihrer Spieler
in der Weise
ausgetragen, als
läge keine Verspätung vor, gilt es als ordnungsgemäß stattgefunden und wird
entsprechend
gewertet.
6. Treten die
Mannschaften beider Vereine an dem festgesetzten Termin nicht an, so wird das
Mannschaftsspiel
für beide mit 0 Tabellenpunkten, 0 Matchpunkten, 0 Satzpunkten und 0
Spielpunkten
gewertet.
7. Lässt ein
Verein einen nicht spielberechtigten Spieler an einem Mannschaftsspiel
teilnehmen, wird das
gesamte Mannschaftsspiel für den
gegnerischen Verein mit 1 Tabellenpunkt, 9 Matchpunkten, 18
Satzpunkten und
108 Spielpunkten (6er-Mannschaften) bzw. 2 Tabellenpunkten, 6 Matchpunkten,
12 Satzpunkten
und 72 Spielpunkten (4er-Mannschaften) gewertet.
8. Bricht ein
Spieler bzw. ein Doppel-Spielpaar ein begonnenes Wettspiel vor dessen
Beendigung ab oder
wird das
Wettspiel infolge Verschulden eines Spielers abgebrochen, werden die bis zum
Abbruch von ihm
gewonnenen
Spiele und Sätze gezählt; die zum Gewinn des Wettspiels noch erforderliche
Anzahl von
Spielen und
Sätzen wird für den Gegner gewertet.
§ 19 Rechtsmittel
1. Die an den
Mannschafts-Wettbewerben teilnehmenden Vereine können gegen die Wertung eines
Mannschaftsspiels
Protest einlegen.
Der Protest ist
innerhalb von 3 Tagen nach dem Austragungstag (bis 24.00 Uhr) per Einschreiben
an den
zuständigen
Wettspielleiter zu richten.
Gleichzeitig ist
eine Protestgebühr von 50,00 € in Form eines Verrechnungsschecks beizufügen.
2. Der Protest
ist innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach seiner Einlegung zu begründen.
3. Der Protest
ist unzulässig, wenn:
- die endgültige
Entscheidung beim neutralen Oberschiedsrichter lag,
- die Gebühr
nicht eingezahlt wird,
- der Protest
nicht innerhalb der genannten Frist eingelegt wird,
- der Protest
nicht innerhalb der genannten Frist begründet wird.
4. Der
Wettspielleiter ist verpflichtet, dem beteiligten Verein die Zweitschrift des
Protestes zuzustellen und
ihn zu einer
eingehenden Stellungnahme aufzufordern. Er trifft dann seine Entscheidung und
teilt diese den
Parteien
schriftlich mit.
5. Gegen diese
Entscheidung ist eine Beschwerde an den Verbands-/Bezirkssportausschuss
möglich. Diese
ist mit
Begründung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung (Poststempel) der Entscheidung
per
Einschreiben
einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Gebühr von 125,00 € in Form
eines
Verrechnungsschecks
beizufügen.
6. Vor seiner
Entscheidung hat der Sportausschuss den betroffenen Vereinen rechtliches Gehör
zu
gewähren und
gegebenenfalls den Oberschiedsrichter anzuhören. Der Sportausschuss kann die
beteiligten
Vereine zu einer
als notwendig angesehenen mündlichen Verhandlung laden.
7. Die Gebühren
sind dem unterliegenden Verein aufzuerlegen. Bei Vergleichen ist über die
Gebühren nach
beliebigem
Ermessen zu entscheiden. Im Falle einer mündlichen Verhandlung hat der
unterliegende Verein
nur die notwendigen
Auslagen der Geladenen zu erstatten.
Eine Auslagen-
oder Gebührenerstattung für Rechtsanwälte oder andere Berater eines Vereins
findet nicht
statt. Wird ein
Protest oder eine Beschwerde zurückgezogen, erfolgt keine Erstattung der
Gebühren.
8. Die
Entscheidungen des Verbands-/Bezirkssportausschusses sind endgültig.
9. Sämtliche
Rechtsmittel müssen vom Sportwart oder einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied des
Vereins
unterzeichnet sein.
10. Für alle
Streitfragen, die sich aus der Abwicklung der Mannschaftsspiele nach dieser
Ordnung oder der
Teilnahme eines
Vereins oder eines Spielers an solchen Wettspielen ergeben, sind ausschließlich
die
satzungsmäßigen
Instanzen des TVN zuständig.
Der ordentliche
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 20 Ordnungsmaßnahmen und Ordnungsgelder
1. Bei Verstößen
gegen die Wettspielordnung können die zuständigen Instanzen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen
Ordnungsmaßnahmen treffen und/oder Ordnungsgelder verhängen.
2. Vereine, die
ein nicht genehmigtes Turnier gemäß § 3 WO ausrichten, können mit einem
Ordnungsgeld
von bis zu
500,00 € durch den TVN-Sportwart belegt werden. Gegen die Entscheidung des
Sportwart des
TVN kann
Beschwerde beim Sportausschuss des TVN eingelegt werden; § 19 Ziff. 5 WO gilt
entsprechend.
3. Nehmen
Spieler an Turnieren teil, die nicht vom TVN genehmigt worden sind (vergl. § 1
Ziff. 3 WO),
können diese
Spieler durch den zuständigen Sportwart (Verband/Bezirk) von Verbands-/Bezirks-
Veranstaltungen
ausgeschlossen werden. Er kann gegen diese Spieler ferner ein Ordnungsgeld bis
zu
250,00 €
festsetzen.
Das gleiche gilt
für die Nennung und Teilnahme an zwei Turnieren, deren Zeitdauer sich
überschneidet.
4. Die Teilnahme
eines Spielers an Mannschaftsspielen ohne Spielberechtigung, die missbräuchliche
Verwendung eines
Spielerpasses durch einen Spieler, die Benutzung eines zweiten Spielerpasses
von
einem Spieler,
obwohl dessen erster Pass nicht verloren oder ungültig ist (vergl. § 7 Ziff. 4
WO), werden
durch den
Verbands-/Bezirkssportwart mit einer Sperre des Spielers bis zu 12 Monaten
geahndet. Auch
kann er gegen
den Spieler in diesen Fällen ein Ordnungsgeld bis zu 250,00 € festsetzen.
5. Folgende
Ordnungsgelder sind durch den jeweiligen Wettspielleiter zu verhängen und von
den Vereinen
an die jeweilige
Verbands-/Bezirkskasse zu entrichten:
a) bei
verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Abgabe der namentlichen
Mannschaftsmeldung
(vergl. § 12
Ziff. 1, 3 und 4 WO) ein Ordnungsgeld von 25,00 €,
b) bei nicht
oder verspätet abgeschickten, fehlerhaft, unvollständig oder unleserlich
ausgefüllten
Spielberichtsbögen
(vergl. § 17 Ziff. 1 und 2 WO) ein Ordnungsgeld von 25,00 €,
c) bei
unterlassener Fehlanzeige, wenn Mannschaftsspiele aus Witterungsgründen
ausfallen (vergl. § 15
Ziff. 1 und 2
WO) ein Ordnungsgeld von 25,00 €,
d) bei
Nichtherausgabe eines Spielerpasses (vergl. § 7 Ziff. 1 WO) ein Ordnungsgeld
von 150,00 €,
e) bei
unberechtigten Änderungen in Spielerpässen (vergl. § 7 Ziff. 2 WO) ein
Ordnungsgeld von 25,00 €
je Pass,
f) bei einem
Verstoß gegen das Verbot, mit weniger als 6 Spielern (Winterspiele: 4 Spielern)
anzutreten,
wenn zwei oder
mehr Mannschaften eines Vereins am selben Tag in der gleichen Konkurrenz
spielen
(vergl. § 13
Ziff. 11 WO) ein Ordnungsgeld von 250,00 €,
g) im Falle des
Nichtantretens der Mannschaft eines Vereins zum festgesetzten Termin (vergl. §
18 Ziff. 3
und 6 WO), bei
Nichteinhalten der vorgeschriebenen Wartezeit (vergl. § 15 Ziff. 1 und 3 WO)
und bei nicht
zur Verfügung
stellen geeigneter Anlagen (§ 16 Ziff. 1 WO) ein Ordnungsgeld von 150,00 €,
h) bei Abmeldung
einer Mannschaft (vergl. § 5 Ziff. 5 WO) nach dem 31.01. (Sommerspiele) bzw. 30. 06.
(Winterspiele)
ein Ordnungsgeld von 150,00 €,
i) für
Spielberichte mit vorsätzlich falschen Angaben oder mit Eintragungen nicht
erzielter Ergebnisse
(vergl. § 17
Ziff. 4 WO) ein Ordnungsgeld von bis zu 500,00 €,
6. Die
Nichtzahlung der Ordnungsgelder von Spielern und Vereinen kann vom
Verbands-/Bezirkssportwart
mit weiteren
Geldstrafen, Spielsperren und dem Ausschluss von den Mannschaftsspielen
geahndet werden.
7. Soweit in
allen genannten Fällen die zuständigen Instanzen Entscheidungen treffen, ist
dagegen eine
Beschwerde an
den Verbands-/Bezirkssportausschuss möglich.
§ 21 Bezirksregelungen
Diese WO gilt
entsprechend für alle Bezirke des TVN mit den jeweiligen zusätzlichen
Bestimmungen, die
der Genehmigung
des Verbandssportwartes bedürfen.
§ 22 Änderung der Wettspielordnung
Änderungen der
Wettspielordnung werden vom Sportausschuss vorgeschlagen und durch den TVN-
Vorstand beschlossen.
Durchführungsbestimmungen zur
TVN Wettspielordnung
Turniere (zu § 2.)
1.
Verbandsmeisterschaften des TVN (Niederrhein Meisterschaften) werden in
folgenden
Konkurrenzen
gespielt:
a) Damen und
Herren
b) Nachwuchs
c) Damen 30 und
Herren 30
d) Damen ab 40
und Herren ab 40 in den ausgeschriebenen Altersklassen
2. Zu den
Verbandsmeisterschaften Damen und Herren sind unter den Voraussetzungen des § 6
WO
meldeberechtigt
a) die ersten
150 Damen und die ersten 200 Herren der aktuellen Deutschen Ranglisten
b) die über die
Bezirksmeisterschaften qualifizierten bzw. von den Bezirkssportwarten
nominierten
Spieler
c) Jugendliche,
die durch den Jugendwart des TVN in Abstimmung mit dem Sportwart des TVN
nominiert
werden.
d) Der
Sportausschuss des TVN kann Ausnahmen zulassen.
e) Der
TVN-Sportwart kann Wild-Cards vergeben.
f) Über die
Teilnahmeberechtigung entscheidet allein der jeweilige Turnierausschuss.
Konkurrenzen (zu § 4)
1. Damen 6er
MS-Stärke Wochenende/Feiertage
2. Damen 30 6er
MS-Stärke Wochenende/Feiertage
3. Damen 40 6er
MS-Stärke Wochenende/Feiertage
4. Damen 50 6er
MS-Stärke dienstags, 14.00Uhr-/-Wochenende
5. Damen 55 4er
MS-Stärke dienstags, 14.00Uhr
6. Damen 60 4er
MS-Stärke dienstags, 14.00Uhr
7. Herren 6er
MS-Stärke Wochenende/Feiertage
8. Herren 30 6er
MS-Stärke Wochenende/Feiertage
9. Herren 40 6er
MS-Stärke Wochenende/Feiertage
10. Herren 50
6er MS-Stärke Wochenende/Feiertage
11. Herren 55
6er MS-Stärke Wochenende/Feiertage
12. Herren 60
6er MS-Stärke dienstags, 14.00Uhr-/-Wochenende
13. Herren 65
4er und 6er MS-Stärke dienstags, 10.00 Uhr
14. Herren 70
4er MS-Stärke dienstags, 10.00 Uhr
15. Herren 75
4er MS-Stärke dienstags, 10.00 Uhr
Neueinstufung (zu § 5 Ziff. 4)
1. Anträge auf
Einstufung einer neuen Mannschaft müssen vom Verein an den
Verbands/Bezirkssportwart zum 01.12. bzw. 30.06. - 24.00 Uhr gestellt werden.
2. Eine
Neueinstufung ist möglich, wenn der Verein in den beiden letzten Spieljahren
keine
Mannschaft in
dieser Altersklasse gemeldet hatte.
3. Bestehen
bereits eine oder mehrere Mannschaften in dieser Altersklasse, so ist eine
Neueinstufung
einer weiteren Mannschaft nur möglich:
a) Wenn die
bestehende/n Mannschaft/en auch in dieser Altersklasse in der folgenden
Spielzeit
am Spielbetrieb
teilnehmen wird/werden.
b) Die dem
Antrag beizufügende Kadermeldung muss auf den Positionen 1-6 bzw. 1-4 Spieler
enthalten, die
im letzten Spieljahr in dieser Altersklasse nicht für den Antrag stellenden
Verein
gemeldet waren.
c) Von den an
1-6/1-4 gemeldeten Spielern müssen in jedem Wettspiel mindestens 4/3 (im Einzel
und/oder Doppel)
eingesetzt werden.
4. Dem Antrag
ist eine Kadermeldung mit dem Nachweis der Spielstärke von mindestens 6
Spieler/innen
beizufügen, so dass der zuständige Sportausschuss eine Einstufung der
Mannschaft im
Rahmen der
verfügbaren Plätze vornehmen kann.
5. Eine
Einstufung ist grundsätzlich nur bis zur 1. Verbandsliga als oberste
Spielklasse möglich
6. Bei
Neueinstufungen dürfen max. 2 Spieler/innen aus einem Verein kommen, der nicht
den Antrag
gestellt hat;
Ausnahmen sind möglich, wenn der abgebende Verein sein Einverständnis
schriftlich
erklärt.
7. Im ersten
Spieljahr sind in der neu eingestuften Mannschaft nur Spieler/innen der
Kadermeldung
spielberechtigt.
Für die Sommerrunde kann die Kadermeldung zum Wechseltermin 31.01., 24.00 Uhr
und für die
Winterhallenrunde zum Meldetermin 24.10., 24.00 Uhr korrigiert oder ergänzt
werden. Bei
Veränderungen
unterliegt die Neueinstufung einer erneuten Überprüfung durch den zuständigen
Sportausschuss
mit der möglichen Konsequenz einer Veränderung oder Aufhebung der
Neueinstufung.
8. Die in der endgültigen Kadermeldung aufgeführten
Spieler/innen müssen in der folgenden
namentlichen
Mannschaftsmeldung enthalten sein, andernfalls verliert die Mannschaft die
Spielberechtigung
für die kommende Saison. Ausnahmen sind nur möglich mit Nachweis, z. B.
Krankheit,
Wegzug aus beruflichen Gründen aus dem Verbandsgebiet.
Konkurrenzwechsel (zu § 5 Ziff. 6)
Der in § 5.6 der
TVN-Wettspielordnung neu eingeführte Konkurrenzwechsel soll "gewachsenen"
Mannschaften,
die schon seit vielen Jahren zusammenspielen, den Wechsel von einer
Altersklasse
(z.B. Herren 30)
in die gleiche Spielklasse einer höheren Altersklasse (z. B. Herren 40)
ermöglichen.
Anträge auf
Konkurrenzwechsel müssen vom Verein an den Verbands-/Bezirkssportwart gestellt
werden; der
jeweilige Sportausschuss entscheidet endgültig. Ein Wechsel wird vorgenommen,
wenn
der Antrag für
die Sommersaison bis zum 01.12. (Poststempel) und für die Wintersaison bis zum
30.06.
(Poststempel) abgeschickt wurde und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Dem Antrag
ist eine Kadermeldung für die Mannschaft, die die Konkurrenz wechseln möchte,
beizufügen.
Darin müssen enthalten sein:
Mindestens vier
Spieler/innen bei 6er-Mannschaften bzw. 2 Spieler/innen bei
4er-Mannschaften,
die sowohl im
letzten als auch im vorletzten Jahr Stammspieler/innen dieser Mannschaft waren.
Darüber hinaus
können folgende Spieler/innen gemeldet werden;
a)
Spieler/innen, die für den Verein im letzten Jahr spielberechtigt waren,
b) langjährige
Mitglieder des Vereins, die bisher noch nicht im Besitz eines Spielerpasses
waren und
auch nicht für
einen anderen Verein innerhalb der letzten 3 Jahre spielberechtigt waren,
c) bis zu zwei
Spieler aus einem anderen Verein.
2. Der Nachweis
der unter 1. genannten Bedingungen ist durch den Verein mit der Antragsstellung
durch geeignete
Unterlagen (Spielerpässe, namentliche Mannschaftsaufstellungen,
Meldebescheinigung
etc.) zu erbringen. Falls diese Unterlagen nicht oder nicht vollständig zum 01.12.
bzw. 30.06. (Poststempel) vorliegen, wird der Antrag abgelehnt.
3. Ein Wechsel
ist zulässig unter Beachtung § 5.7. WO/TVN ( An den Mannschaftsspielen auf
Verbands- und
Bezirksebene dürfen je Verein höchstens so viele Mannschaften teilnehmen, wie
Gruppen in der
jeweiligen Spielklasse vorhanden sind. Weitere Mannschaften des Vereins, die
sich
für die
entsprechende Klasse qualifiziert haben, werden in die nächsttiefere
Spielklasse eingestuft).
4. Der Platz,
der von der wechselnden Mannschaft bisher eingenommen wurde, verfällt für den
Verein
in jedem Fall
endgültig, wenn der Antrag positiv entschieden wurde.
5. Im ersten
Spieljahr sind in der neuen Konkurrenz nur Spieler/innen der Kadermeldung
spielberechtigt.
Für die Sommerrunde kann die Kadermeldung zum Meldetermin 31.01., 24.00 Uhr
und für die
Winterhallenrunde zum Meldetermin 24.10. 24.00 Uhr korrigiert oder ergänzt
werden. Bei
Veränderungen
unterliegt der Konkurrenzwechsel einer erneuten Überprüfung durch den
zuständigen
Sportausschuss
mit der möglichen Konsequenz einer Veränderung oder Aufhebung des
Konkurrenzwechsels.
Die in der endgültigen Kadermeldung aufgeführten
Stammspieler/innen müssen in der namentlichen
Mannschaftsmeldung
enthalten sein, andernfalls verliert die Mannschaft die Spielberechtigung in
der
neuen Konkurrenz. Ausnahmen sind nur
möglich mit Nachweis, z.B. Krankheit, Wegzug aus
beruflichen
Gründen aus dem Verbandsgebiet.
Spielgemeinschaften (zu § 5 Ziff. 9)
1. Die Bildung
einer Spielgemeinschaft aus zwei Vereinen ist nur auf Bezirksebene oder
Kreisebene
möglich. Dazu
bedarf es eines gemeinschaftlichen Antrags durch die Sportwarte beider Vereine
und der
Genehmigung
durch den SAS des Bezirks.
2. Der Antrag
ist zum 01.12. eines jeden Jahres neu an den
Sportwart des Bezirks zu stellen.
3. Eine
Spielgemeinschaft wird im Spielbetrieb des Bezirks nur unter dem Namen eines
der beteiligten
Vereine geführt.
Der Name ist im Antrag festzulegen.
4. Der Verein,
unter dessen Namen die Spielgemeinschaft geführt werden soll, ist federführend
für die
Mannschaft im
Sinne der WO/TVN verantwortlich; d.h. für die Platzgestellung bei Heimspielen
und die
ordnungsgemäße
Durchführung der Meisterschaftsspiele einschließlich eventueller
Ordnungsmaßnahmen.
5. Der Verein,
unter dessen Namen die Spielgemeinschaft geführt wird, darf nur eine Mannschaft
in der
die
Spielgemeinschaft betreffenden Konkurrenz melden.
6. Der Verein,
der einen Spieler zur Bildung einer Spielgemeinschaft frei gibt, darf in der
die
Spielgemeinschaft
betreffenden Konkurrenz keine Mannschaft melden.
7. Dem Antrag
ist eine Kadermeldung beizufügen; darin müssen alle Spieler enthalten sein, die
zum
Meldetermin der
namentlichen Mannschaftsmeldung (15.03.) gemeldet werden sollen. Die aufgeführten
Spieler dürfen
im Jahr der Antragstellung keine Meisterschaftsspiele für einen dritten Verein
bestritten
haben.
8. Der
Kadermeldung sind die Spielerpässe aller Spieler beizufügen, damit die
Spielberechtigung gem.
WO/TVN
eingetragen werden kann.
9. Eine
Spielgemeinschaft kann beim Erstantrag im Rahmen der WO/TVN § 5 Ziffer 3 bis
einschließlich
Bezirksklasse B
eingestuft werden.
10. Aufstiege
sind nur bis zur Bezirksliga möglich.
11. Bei Aufstieg
in die Bezirksliga ist die „Spielgemeinschaft“ aufzulösen. Den Aufstiegsplatz
(Bezirksliga)
erhält der zuletzt federführende Verein.
12. Bei der
allgemeinen Auflösung einer Spielgemeinschaft behält derjenige Verein die
Klassenzugehörigkeit,
unter dessen Namen die Spielgemeinschaft geführt wurde.
Neutralisationen (zu § 6 Ziff. 6)
Eine
Neutralisation kann erfolgen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
ist:
1. Der oder die
Spieler/in ist 5 Jahre
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet,
2. Der oder die
Spieler/in hat bereits insgesamt 5 Jahre für einen oder mehrere DTB-Vereine gespielt
(eine Mitgliedschaft
oder Meldung allein reicht nicht aus)
3. Kinder
‚neutralisierter’ Eltern werden wie ihre Eltern behandelt,
4. Kinder von
Eltern, die die Bedingungen zu 1) und 2) nicht erfüllen, können neutralisiert
werden, wenn
sie in der
Bundesrepublik Deutschland geboren und seitdem ununterbrochen hier gemeldet
sind.
Vom
beantragenden Verein sind Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der
obigen Bedingungen
eindeutig
ermöglichen.
Spielerpassverwaltung (zu § 7 Ziff. 4)
1. Die Anträge
auf Neuausstellung oder Änderung eines Spielerpasses müssen per Online oder
Diskette
erfolgen.
2. Die
Vereinsdaten für die Spielerpassverwaltung müssen bei der Geschäftsstelle des
TVN abgefordert
werden
3. Das Programm
für die Spielerpassverwaltung ermöglicht auch den Vereinen, ihren Bestand an
Spielerpässen zu
erfassen und zu pflegen. Den Vereinen wird deshalb empfohlen, Neuanträge und
Anträge auf
Änderungen per Online oder Diskette vorzunehmen.
Schnüffelsitzung (zu § 12 Ziff.10) Wird probeweise für 2010 ausgesetzt.
1. Zu dieser Schnüffelsitzung
werden die Mannschaften gruppenweise eingeladen, ein Vertreter pro
Mannschaft ist
zugelassen.
2. Die
Schnüffelsitzung wird grundsätzlich vom zuständigen Referenten geleitet.
3. Der Referent
überprüft vor der Schnüffelsitzung in den Konkurrenzen Damen und Herren die
Ranglistenpositionen
und die LK-Einstufung und ändert diese
ggf. nach Maßgabe (§12 Ziff. 7 WO). Ab
der Konkurrenz
Damen30 und Herren30 bilden die LK-Einstufungen die Grundlage für die Aufstellung.
Ansonsten hat er
nur eine moderierende Aufgabe.
4. Die
Reihenfolge der Ersatzspieler einer Bundesliga- oder Regionalligamannschaft ist
verbindlich und
kann nicht
verändert werden.
5. In der
Schnüffelsitzung wird die weitere Mannschaftsmeldung (keine Ranglistenspieler)
besprochen
und verbindlich
bis zur Pos. 3 der Ersatzspieler festgelegt. Einen Antrag auf Änderung der
Mannschaftsmeldung
kann nur durch den anwesenden Vertreter des Vereins erfolgen Über einen
Antrag auf
Änderung der Mannschaftsmeldung entscheidet die Mehrheit der anwesenden
Mannschaftsvertreter.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Änderung einer Mannschaftsmeldung
als abgelehnt
6. Über die in
der Schnüffelsitzung erfolgten Änderungen werden die Vereine der Gruppe
schriftlich
informiert.
7. Ein Einspruch
gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.
8. Die
Änderungen der Mannschaftsmeldungen auf Bezirks- bzw. Kreisebene haben vor der
Schnüffelsitzung
des Verbandes zu erfolgen und müssen der TVN-Geschäftsstelle schriftlich
mitgeteilt
werden.
Änderungen der
Durchführungsbestimmungen werden vom TVN - Sportausschuss beschlossen.
Zusatzbestimmungen der Bezirke 1 – 5 zur WO-TVN
Tennis-Bezirk 1
- Linker Niederrhein
1. Ausnahmsweise
können auch 2 Meisterschaftsspiele gleichzeitig ausgetragen werden wenn nur 5
Plätze zur
Verfügung
stehen.
2.
Nachspieltage:
Als Nachspieltag
für ein wegen Unbespielbarkeit der Plätze ausgefallenes Spiel oder ein nicht
beendetes Spiel ist –
falls keine
verbindlichen Nachspieltermine vorgeschrieben sind – der folgende oder der
nächstmögliche Spieltag unter
Berücksichtigung
der Platzverfügbarkeit beim gastgebenden Verein zu vereinbaren.
Dabei ist unter
Umständen auch ein Doppel-Spieltag in Kauf zu nehmen.
Spielbeginn bei
Doppel-Spieltagen: samstags 14.00 Uhr und sonntags 14.30 Uhr. Dabei können in
gegenseitigem
Einvernehmen
auch Werktage (Montag bis Freitag) genommen werden.
Für die
Konkurrenzen, die dienstags spielen, ist der Mittwoch gleiche Uhrzeit der 1.
Nachspieltermin, der Freitag der
nächste.
Wird dieser
nächstmögliche Termin nicht wahrgenommen, haben beide Vereine das Spiel mit 0:9
verloren.
Außerdem fällt
eine Ordnungsstrafe für Nichtantreten an (§ 20 Ziff. 6g) WO).
3. Die
Meisterschaftsspiele auf Kreisebene sind Bestandteil des Spielbetriebs des
TENNIS-BEZIRK 1 Linker
Niederrhein e.V.
Damit gelten alle oben genannten Paragraphen der TVN-Wettspielordnung bzw. der
Zusatzbestimmungen
auch für die Spiele auf Kreisebene. Ausnahme: auf Kreisebene sind max. 2
Mannschaften eines
Vereins pro
Gruppe zulässig, diese spielen jeweils am 1. Spieltag gegeneinander.
TENNIS-BEZIRK 2
– Rechter Niederrhein
1. Muss ein
Wettspiel am angesetzten Spieltermin unterbrochen werden, ist der nächste
Nachspieltag verbindlich. Für
Samstagspiele
ist der nächste Nachspieltag der folgende Sonntag sofern die Platzkapazität des
gastgebenden Vereins
dies zulässt.
Reicht die Platzkapazität des Vereins nicht aus und sind nur noch Doppelspiele
nachzuspielen, müssen
diese innerhalb
von 2 Wochen nach dem Spieltag durchgeführt werden.
Der
Nachspieltermin ist vom Oberschiedsrichter im Spielbericht festzuhalten.
Wird der
nächstmögliche Termin oder ein vom Wettspielleiter angesetzter Termin von einer
Mannschaft nicht
wahrgenommen,
hat/haben die nicht angetretene/n Mannschaft/en das Spiel mit 0:9 verloren.
2. Der
Platzverein hat 18 neue Turnierbälle für die Wettspiele zu stellen (Winter:
12).
Tennis-Bezirk 3
– Düsseldorf
1.Spiele der
Konkurrenzen Damen 50 und Damen 55 beginnen dienstags um 15.00 Uhr, der Herren
60 und
Herren 65
mittwochs um 15.00 Uhr, sollten jedoch nach Absprache der beteiligten
Mannschaften früher begonnen
werden. Bei
4er-Mannschaften wird empfohlen, auf 4 Plätzen zu beginnen. Nachspieltag ist
der Donnerstag.
2. Der
Nachspieltermin für Spiele, die für Samstag 14.00 Uhr oder Sonntag 9.00 Uhr
angesetzt sind, ist Sonntag 14.30
Uhr.
Sollten sich
beide Mannschaftsführer auf einen Termin bis zum Mittwoch 24.00 Uhr vor dem
nächsten Spieltermin
einer der beiden
Mannschaften einigen, ist dieser Termin als Nachspieltermin verbindlich.
Sollte bis zum
Mittwoch 24.00 Uhr witterungsbedingt die Durchführung des Wettkampfes nicht
möglich sein, ist bis
zum
Mittwochabend 24.00 Uhr der Spielbericht an die zuständige Stelle zu faxen, und
der nächstmögliche Not-
Nachspieltermin
ist als Nachspieltermin zu wählen.
Eine Verlegung
auf den vereinbarten Not-Nachspieltag ist nur zulässig, wenn die Turnierplätze
am Sonntag durch
angesetzte
Spiele auf Bezirksebene oder durch Nachspiele auf Verbandsebene nicht zur
Verfügung stehen.
Wird der
nächstmögliche Termin von einer oder beiden Mannschaften nicht wahrgenommen,
hat/haben die nicht
angetretene/n
Mannschaft/en das Spiel mit 0:9 verloren, außerdem fällt eine Ordnungsstrafe
wegen Nichtantreten an (§
20 Ziff. 5g)
WO).
3. Die
Richtigkeit der Mannschaftsmeldung wird gemäß Beschluss der Sportwarte von den
entsprechenden
Wettspielleitern
überprüft. Diese sind bevollmächtigt, bei sämtlichen Mannschaften, die auf
Bezirksebene spielen,
Änderungen in
den eingereichten Mannschaftsmeldungen vorzunehmen (§ 12 Ziff. 6 und 7 WO).
TENNIS-BEZIRK 4
- Bergisch Land
Zu § 12.1:
Die
Bezirks-Mannschaftsmeldungen sind über den „Vereins-Service/Internet“ Online
oder als Datei per Upload
an die
Geschäftsstelle des TVN zu senden. Abgabetermin (Datum des
Poststempels/Sendetermin-Bestätigung) ist für
die Wettspiele
im Sommer der 15. 03., 24.00 Uhr und die Wettspiele im Winter der 24. 10.,
24.00 Uhr.
Die
Mannschaftsmeldungen der anderen Vereine können spätestens 4 Wochen nach den
o.a. Terminen im Vereins-
Service des TVN
abgerufen werden.
Zu § 15:
Für Spiele, die
gemäß Computer-Spielplan auf Samstag angesetzt sind und verlegt werden müssen,
gilt als erster
Nachspieltag der
darauf folgende Sonntagvormittag, 9.00 Uhr.
Für Spiele, die
am Sonntagvormittag angesetzt sind und verlegt werden müssen, ist erster
Nachspieltag der Nachmittag,
14.30 Uhr des
gleichen Sonntags.
Für Spiele, die
am Sonntagnachmittag angesetzt sind, ist erster Nachspieltag der nächste
offizielle Spieltermin.
Für Spiele, die
für Dienstag- oder Donnerstagvormittag angesetzt sind, gilt der Nachmittag des
gleichen Tages und für
Spiele, die am
Nachmittag angesetzt sind, der nächste Samstag als erster Nachspieltag.
Wenn am ersten
Nachspieltag die Plätze bereits durch im Computer-Spielplan festgesetzte
Spieltermine von
Erwachsenen-Mannschaften
oder Verbands-Jugendmannschaften belegt sind, ist das Spiel auf den zweiten
Nachspieltag zu
verlegen.
Der zweite und
weitere Nachspieltage ist gemäß vorstehender Regelung
die jeweils nächste freie Spielmöglichkeit
Erst wenn alle
diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, darf auf den Not-Spieltag
zurückgegriffen werden.
Zu § 16
Von der
Verpflichtung, 3 spielbereite Plätze zur Verfügung zu stellen, sind die Vereine
entbunden, wenn die Anlage
nur aus 2
Plätzen besteht.
Der jeweilige
Gegner kann jedoch verlangen, dass auf seiner Anlage gespielt wird, wenn er 3
Plätze stellen kann.
Abweichungen des
Bezirk 4 für die Winterhallenrunde:
Die Vereine
stellen für ihre Heimspiele grundsätzlich vereinseigene Hallenplätze oder von
ihnen angemietete
Hallenplätze für
die vom Bezirk festgelegten Spieltermine zur Verfügung.
Die entstehenden
Kosten sind jeweils von den Vereinen, die Heimrecht haben, zu tragen.
TENNIS-BEZIRK 5
- Essen/Bottrop
Zu § 15.1
Sofern lediglich
die Doppel nachzuspielen sind, müssen diese in der dem Wettspiel folgenden
Woche durchgeführt
werden.
Sofern keine
Einigung auf einen Wochentag erzielt werden kann, ist der dem Wettspiel
folgende Freitag verbindlicher
Spieltermin.
Zu § 16.1 WO
Die festgelegten
7 Vereine dürfen die Bezirksspiele auf 2 Plätzen durchführen. Der Spielbeginn
am Samstag ist bei
diesen Vereinen
13.00 Uhr.
Auf Bezirksebene
können bei 5 zur Verfügung stehenden Plätzen 2 Mannschaftsspiele zur gleichen
Zeit ausgetragen
werden. Die
niedrigere spielende Mannschaft beginnt am Samstag spätestens um 13.00 Uhr.
Spiele der
Konkurrenz Herren 65 beginnen dienstags um 10.00 Uhr, Nachspieltag ist
Mittwoch.