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Zusatzbestimmungen zur Winterhallenrunde des Tennis-Bezirks V Essen / Bottrop e. V. zur WO-TVN

 

 

Im Wesentlichen gilt die Wettspielordnung (WO) des Tennisverbandes Niederrhein für die Winterhallenrunde des Tennis-Bezirks V Essen / Bottrop e. V..

 

Zu § 5.8         Die Gruppeneinteilung nimmt der Wettspielleiter nach eingegangenen Meldungen vor.

 

Zu § 9.5         Auf der Internetseite des Tennis-Bezirks V sind während der festgesetzten Spielzeit die aktuellen Tabellen und nach dem letzten Spieltag die Abschlusstabellen nachzulesen.

 

Zu § 12.1       Für jede Mannschaft ist bis zum in der Ausschreibung festgelegten Termin die namentliche Mannschaftsmeldung auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. Diese kann bis zum 24.10.  ergänzt werden.

 

Zu § 16.1       Alle Spiele finden im TVN-Tenniszentrum Essen an der Hafenstraße 10 in Essen-Bergeborbeck statt.

 

Zu § 17          Der Spielbericht ist direkt nach Beendigung des Spiels an der Information der Tennishalle abzugeben.

 

Zu § 13.13    Bei 4-er Mannschaften darf die Nr. 1  sowohl im 1. als auch im 2. Doppel aufgestellt werden.

 

Die Spielplanung wird von Frau Block und Herrn Lemke erstellt. Die Spieltage und –zeiten sind festgelegte Termine und verbindlich. Bei Nichtantreten einer Mannschaft sind die Kosten von 132.- € von dieser Mannschaft komplett zu übernehmen.

 

Zum Beginn der Einzel müssen alle Einzelspieler, zum Beginn der Doppel alle Doppelspieler spielbereit sein. (zum in der Spielplanung festgelegten Spieltermin)

 

Jedes Mannschaftsspiel besteht aus 4 Einzeln, die zeitgleich gespielt werden, und 2 Doppeln.

 

Die Plätze in der Tennishalle werden im Rahmen der Spielplanung fest eingeteilt.

 

Die Spielzeit beträgt 4 Stunden.

 

Jede Mannschaft bringt 6 neue Bälle mit.

 

Die Hallenmiete beträgt 132,- Euro. Jede Mannschaft übernimmt 66,- Euro, wobei der Betrag vor Beginn des Wettspiels am Empfang der Tennishalle entrichtet werden muss.

 

 

 

 

 

 

 

TVN-Wettspielordnung (WO)

gültig ab 01.10.2010

 

 

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

1. Die vorliegende Wettspielordnung gilt für die nachfolgend aufgeführten Turniere und Mannschaftsspiele

des Tennis-Verband Niederrhein (TVN) auf Verbands-, Bezirks- und Kreisebene im Erwachsenenbereich.

2. Die Turniere und Mannschaftsspiele des TVN werden nach den Tennisregeln der International Tennis-

Federation (ITF) und der Wettspielordnung des TVN durchgeführt. Soweit die TVN-Wettspielordnung nichts

anderes vorsieht, gilt die Wettspielordnung des Deutschen Tennis Bund (DTB) bzw. die Turnierordnung.

3. Den Vereinen des TVN ist eine Teilnahme an und die Ausrichtung oder Unterstützung von

Mannschaftsspielen oder Turnieren, die nicht von Mitgliedern des Verbandes, des DTB oder einer der ITF

angeschlossenen Federation veranstaltet werden, untersagt. Spieler, die an Mannschaftsspielen

teilnehmen, ist die Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht vom TVN genehmigt worden sind, untersagt.

 

 

B. Turniere

§ 2 Turniere des Tennis-Verband Niederrhein

1. Verbandsmeisterschaften

Die Ausschreibung und Zulassung zu den Verbandsmeisterschaften wird in den

Durchführungsbestimmungen geregelt.

Die Ausrichter der Verbandsmeisterschaften werden vom Vorstand des TVN bestimmt.

2. Bezirks- und Kreismeisterschaften

Die Bezirks- und Kreismeisterschaften fallen in die Organisation der Bezirke. Sie sollen vor den

Verbandsmeisterschaften durchgeführt werden, soweit sie als Qualifikation für die Verbandsmeisterschaften

gelten sollen.

3. Sonstige vom Verband ausgerichtete Turniere.

 

§ 3 Andere Turniere

1. Veranstaltungen der Vereine mit Teilnehmern aus dem eigenen Verband

2. Veranstaltungen der Vereine mit Teilnehmern auch aus anderen Verbänden

3. Stadtmeisterschaften

4. a. Für Turniere mit Teilnehmern aus dem eigenen Verband und für Stadtmeisterschaften muss bei der

Geschäftsstelle des TVN mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung um Genehmigung

nachgesucht werden.

b. Offene Turniere und Einladungsturniere mit Teilnehmern aus anderen Verbänden bedürfen der

Genehmigung

des DTB. Die Anmeldung ist über die Geschäftsstelle des TVN bis spätestens 15. 11. einzureichen.

C. Mannschaftsspiele des Tennis-Verband Niederrhein

 

§ 4 Konkurrenzen

Die Mannschaftsspiele werden in folgenden Konkurrenzen ausgetragen:

1. Damen                     7. Herren

2. Damen 30                 8. Herren 30

3. Damen 40                 9. Herren 40

4. Damen 50                 10. Herren 50

5. Damen 55                 11. Herren 55

6. Damen 60                 12. Herren 60

                                   13. Herren 65

                                   14. Herren 70

                                   15. Herren 75

 

§ 5 Teilnahmebedingungen

1. Jeder Verein, der Mitglied des TVN ist, kann an Mannschaftsspielen des TVN teilnehmen.

Mit Ausnahme der Niederrhein-Ligen (insbesondere wegen der Aufstiegsmöglichkeiten in die Regional- bzw.

Bundesligen = Profiligen) sind alle Wettspielklassen im Bereich des TVN Amateur-Ligen. Es dürfen keine

Arbeitsverhältnisse zwischen Verein und Spieler/-in vorliegen. Außer Kostenersatz dürfen keine

Vergütungen gezahlt werden.

2. Anmeldungen von neuen Mannschaften (sofern die betreffende Konkurrenz auf Bezirksebene nicht

ausgespielt wird) und Abmeldungen von Mannschaften sind für die Niederrhein- und Verbandsligen an die

TVN-Geschäftsstelle und für alle Bezirksligen, Bezirksklassen, Kreisligen und Kreisklassen an die jeweils

zuständige Bezirks-Geschäftsstelle zu richten.

3. Diese Meldungen müssen für die Sommerspiele bis zum 31.01., 24.00 Uhr und für die Winterspiele bis

zum 30. 06., 24.00 Uhr vorliegen.

4. Neuanmeldungen können entweder für die niedrigste Spielklasse oder auf Antrag zum 01.12. für eine

höhere Spielklasse erfolgen. Die Entscheidung über den Antrag liegt beim zuständigen Sportausschuss. Die

Bedingungen für die Neueinstufung sind in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

5. Eine Mannschaft kann bis zum 31.01. (Sommerspiele) bzw. 30. 06. (Winterspiele) zurückgezogen

werden. Der Sportausschuss des Verbandes bzw. des Bezirks regelt die Besetzung des freigewordenen

Platzes.

Wird eine Mannschaft nach den angegebenen Terminen zurückgezogen, ist eine evtl. Neuanmeldung nur

für die niedrigste Spielklasse möglich.

Außerdem ist ein Ordnungsgeld gemäß § 20 Ziff. 5h WO fällig.

6. Eine Mannschaft kann auf Antrag die Konkurrenz wechseln. Der Antrag ist bis zum 01.12.

(Sommerspiele) und bis zum 30. 06. (Winterspiele) für das folgende Spieljahr zu stellen. Die Entscheidung

liegt beim zuständigen Sportausschuss. Die Bedingungen für einen Konkurrenzwechsel sind in den

Durchführungsbestimmungen geregelt.

7. Eine Bundesliga- bzw. Regionalliga-Mannschaft, die entsprechend dem Bundesliga- bzw. Regionalliga-

Statut zurückgezogen wird oder eine Mannschaft auf Verbands- oder Bezirksebene, die bis zum 31.01.

eines Jahres für die Sommerspiele bzw. bis zum 30. 06. eines Jahres für die Winterspiele zurückgezogen

wird, muss in das Wettspielsystem des Verbandes, der Bezirke bzw. der Kreise in die jeweils höchste

Spielklasse aufgenommen werden. Nach den genannten Terminen ist eine Eingliederung zurückgezogener

Mannschaften in der laufenden Spielzeit nicht mehr möglich.

8. An den Mannschaftsspielen auf Verbands- und Bezirksebene dürfen je Verein höchstens so viele

Mannschaften teilnehmen, wie Gruppen in der jeweiligen Spielklasse vorhanden sind. Weitere

Mannschaften des Vereins, die sich für die entsprechende Klasse qualifiziert haben, werden in die nächst

tiefere Spielklasse eingestuft.

9. Die Bildung von Spielgemeinschaften ist nur auf Bezirks- und Kreisebene zulässig und nur zwischen zwei

Vereinen eines Bezirks. Die Bedingungen hierfür sind in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

10. Mit Abgabe der Mannschaftsmeldung erkennt der Verein diese WO und alle Ergänzungsbestimmungen,

die auf Verbands- oder Bezirksebene bekanntgegeben worden sind, an.

 

§ 6 Spielberechtigung

1. An den Mannschaftsspielen können nur Spieler teilnehmen, die für das Spieljahr (01. 10. – 30. 09. des

folgenden Jahres = Winter und Sommer) Mitglied eines dem TVN angehörenden Vereins sind und einen

gültigen, auf den Namen dieses Vereins lautenden Spielerpass des TVN besitzen.

2. Ein Spieler darf in der Zeit vom 01.04. bis zum 30. 09. eines Jahres innerhalb des DTB nur für den TVN

und für einen diesem angeschlossenen Verein Mannschaftsspiele bestreiten.

3. Der Antrag auf Erstausstellung eines Spielerpasses bzw. der Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung

ist für die Sommerspiele in der Zeit vom 01. 10. bis 31.01., 24.00 Uhr und für die Winterspiele in der Zeit 01.

10. – 10. 10., 24.00 Uhr möglich.

In begründeten Einzelfällen ist ein nachträglicher Neuantrag oder ein Wechsel der Spielberechtigung bis

zum 28. 02., 24.00 Uhr gegen eine Gebühr von 50,00 € je Einzelfall möglich. Im Fall eines Wechsels hat der

abgebende Verein sein Einverständnis schriftlich zu erklären.

4. Die Teilnahme an Mannschaftsspielen für einen anderen Verband oder Verein in der Zeit vom 01.10 bis

zum 31.03. berührt die Spielberechtigung nicht.

5. Die Teilnahme an Mannschaftsspielen für einen ausländischen Verband oder Verein ist ohne Einfluss auf

die Spielberechtigung im Inland.

6. Die als EU-Staatsangehörige gemeldeten Spieler müssen am 31.01. (für Sommer- und Winterspiele) den

Nachweis ihrer EU-Staatsangehörigkeit führen können.

7. Ausnahmeanträge auf Gleichstellung ausländischer Spieler zu Spielern mit deutscher

Staatsangehörigkeit bzw. zu Spielern der Europäischen Union (Neutralisation) für Mannschaftsspiele

innerhalb des TVN müssen bis zum 31.01., 24.00 Uhr für Sommer und Winterspiele beim Sportausschuss

des TVN durch die Vereine eingereicht werden.

Anträge von Spielern werden nicht bearbeitet.

Die Voraussetzungen für eine Neutralisation müssen bis zum 31.01. erfüllt sein. Die Bedingungen für eine

Neutralisation sind in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

8. Jugendliche, die an Mannschaftsspielen des Verbandes, der Bezirke und der Kreise teilnehmen, müssen

die Bestimmungen der Jugendordnung erfüllen. Eine Teilnahme an den Mannschaftsspielen der

Erwachsenen ist erst nach Vollendung des 12. Lebensjahres (Stichtag 31. 12. des Vorjahres) erlaubt. Ein

Einsatz in den zum Spieljahr gehörenden Winterspielen ist auch möglich, wenn diese Spiele vor dem

genannten Stichtag erfolgen.

9. In den Altersklassen ist spielberechtigt, wer bis zu dem auf das Ende des Spieljahres folgenden 31. 12.

das entsprechende Lebensjahr vollendet.

10. Nicht spielberechtigt sind Spieler, gegen die eine Wettspielsperre oder ein Wettspielverbot besteht und

die nicht oder nicht rechtzeitig namentlich für die jeweilige Mannschaft gemeldet wurden.

 

§ 7 Spielerpässe

1. Der Spielerpass wird vom TVN ausgestellt. Der Spielerpass ist Eigentum des Verbandes und diesem auf

Verlangen auszuhändigen. Bei Verstößen ist ein Ordnungsgeld gemäß § 20 Ziff. 5d WO zu zahlen.

2. Alle Eintragungen im Spielerpass müssen der Wahrheit entsprechen. Änderungen können nur von der

TVN-Geschäftsstelle vorgenommen werden. Für unberechtigte Änderungen wird ein Ordnungsgeld gemäß

§ 20 Ziff. 5e WO vom Verein, auf den der Spielerpass ausgestellt ist, erhoben.

3. Ein Spieler darf nur einen gültigen Spielerpass besitzen.

4. Anträge auf Ausstellung eines neuen oder Änderung eines Spielerpasses müssen für die Winterspiele bis

zum 10. 10., 24.00 Uhr und für die Sommerspiele bis zum 31.01., 24.00 Uhr bei der TVN-Geschäftsstelle

eingereicht werden.

Bei einem Wechsel der Spielberechtigung muss der bis dahin gültige Spielerpass oder eine schriftliche

Verlusterklärung dem Antrag beigefügt werden.

In begründeten Einzelfällen ist ein nachträglicher Neuantrag oder ein Wechsel der Spielberechtigung bis

zum 28. 02., 24.00 Uhr gegen eine Gebühr von 50,00 € je Einzelfall möglich. Im Fall eines Wechsels hat der

abgebende Verein sein Einverständnis schriftlich zu erklären.

5. Ist ein Antrag nicht formgerecht, unvollständig, ohne Beifügung des bisherigen Spielerpasses oder einer

schriftlichen Verlusterklärung erfolgt, gilt er als nicht gestellt und wird unbearbeitet zurückgeschickt.

6. Weiteres ergibt sich aus den Durchführungsbestimmungen.

 

§ 8 Organisation der Mannschaftsspiele

Verantwortlich für die Durchführung der Mannschaftsspiele (§ 4 WO) sind für die Spiele auf Verbandsebene

der Verbandssportwart, für die Spiele auf Bezirks- und Kreisebene der jeweilige Bezirkssportwart.

Für die Durchführung der Mannschaftsspiele wird/werden ein oder mehrere Wettspielleiter bestimmt.

 

§ 9 Aufgaben des Wettspielleiters

1. Der Wettspielleiter hat:

a) die Zusammenstellung der Gruppen und den Spielplan dem Sportausschuss vorzuschlagen,

b) die Einhaltung der Spieltermine zu überwachen,

c) über beantragte oder aus zwingenden Gründen notwendige Spielverlegungen zu entscheiden,

d) dem Sportausschuss besondere Vorkommnisse im Spielbetrieb unverzüglich mitzuteilen,

e) die vorläufige Abschlusstabelle zu prüfen und ihre Endgültigkeit festzustellen.

2. Stellt der Wettspielleiter fest, dass gegen die geltenden Vorschriften verstoßen worden ist, so ist er auch

ohne förmlichen Protest eines betroffenen Vereins verpflichtet, eine Entscheidung zu treffen und diese den

betreffenden Vereinen mitzuteilen.

Den betroffenen Vereinen ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren.

3. Die zuvor genannte Verpflichtung hat der Wettspielleiter auch, wenn ihm Verstöße gegen die WO

nachträglich bekannt werden.

Derartige Verstöße können nach Abschluss der Mannschaftsspiele (Winter: 31.03., Sommer: 30.09.) nicht

mehr geahndet werden.

4. Gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Wettspielleiters ist eine Beschwerde an den zuständigen

Sportausschuss zulässig. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 19 Ziff. 5 ff. WO.

5. Gegen die vom Wettspielleiter im Internet auf der Homepage des TVN bis zum 15.03. (Winter) und 15.

09. (Sommer) veröffentlichten endgültigen Abschlusstabellen ist ein kostenloser schriftlicher Einspruch an

den zuständigen Sportausschuss bis zum 31.03. bzw. 30. 09. möglich.

 

§ 10 Spielklassen, Gruppeneinteilungen, Auf- und Abstiegsregelungen

1. Die Mannschafts-Wettbewerbe werden in folgenden Klassen ausgetragen:

→Niederrhein-Liga

→1. Verbandsliga

→2. Verbandsliga

→Bezirksliga

→Bezirksklassen

→Kreisliga

→Kreisklassen.

2. Die Zusammenstellung der Gruppen erfolgt auf Vorschlag des Wettspielleiters durch den Verbands- bzw.

Bezirks-Sportausschuss. Innerhalb jeder Gruppe spielt jede Mannschaft gegen jede.

3. Die Auf- und Abstiegsregelungen für die Mannschaftsspiele auf Verbandsebene werden durch den TVN-

Sportausschuss verbindlich festgelegt und bekanntgegeben.

4. Die TVN-Mannschaftsmeister der Damen, Damen30, Damen40, Damen50, Damen 60,

Herren, Herren30, Herren40, Herren50, Herren55, Herren60, Herren65 und Herren70

Steigen in die jeweilige Konkurrenz der RL-West auf.

5. Die Auf- und Abstiegsregelungen für die Mannschaftsspiele auf Bezirksebene legt der jeweils zuständige

Bezirks-Sportausschuss innerhalb des durch die TVN-WO vorgegebenen Rahmens fest.

 

§ 11 Spieltermine

1. Die Spieltermine und die Nachspieltage für alle Mannschaftsspiele werden vom Verbands- bzw.

jeweiligem Bezirks-Sportausschuss festgesetzt und mit dem Spielplan bekanntgegeben.

2. Die beteiligten Vereine können sich mit Genehmigung des Wettspielleiters auf einen früheren Spieltermin

einigen. Erfolgt eine solche Einigung nicht, ist der festgesetzte Spieltermin bindend. Eine Genehmigung

kann nicht erteilt werden, wenn zwei Mannschaften eines Vereins in der gleichen Altersklasse zum

festgesetzten Spieltermin angesetzt sind.

3. Wird ein Spieler vom DTB oder vom TVN für repräsentative, nationale oder internationale Aufgaben oder

Sitzungen nominiert, kann auf Antrag das gesamte Mannschaftsspiel, an dem der nominierte Spieler

beteiligt ist, im Einverständnis mit dem Wettspielleiter auf einen früheren Spieltermin verlegt werden. Der

Antrag muss dem Wettspielleiter bis spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Spieltermin schriftlich

vorliegen.

Zu den nationalen Aufgaben zählen insbesondere die Nationalen Deutschen Meisterschaften.

Kommt eine Einigung der beiden Mannschaften über eine Verlegung nicht zustande, setzt der

Wettspielleiter einen Spieltermin für die Austragung des Mannschaftsspiels fest.

Verlegungen von Spiele der Winterhallenrunde werden grundsätzlich nicht genehmigt.

 

§ 12 Mannschaftsmeldungen

1. Für jede Mannschaft ist bis zum

→24.10., 24.00 Uhr für die Winterspiele

15.03., 24.00 Uhr für die Sommerspiele

eine namentliche Mannschaftsmeldung in der vorgeschriebenen Form an die zuständige Geschäftsstelle

einzureichen.

2. Eine Nachmeldung zu einer abgegebenen Mannschaftsmeldung ist gegen eine Gebühr von 50,00 € pro

Spieler bis zum 31.03., 24.00 Uhr möglich.

3. In einer namentlichen Mannschaftsmeldung können nur Spieler aufgeführt werden, die gemäß § 6 WO

spielberechtigt sind.

4. Spieler dürfen bei den Mannschaftsspielen nur für eine Konkurrenz gemeldet werden.

5. Die Spieler 1 – 6 (6er-Mannschaften) bzw. 1 – 4 (4er-Mannschaften) sind Stammspieler einer

Mannschaft. Darüber hinaus kann der Verein die Anzahl der Stammspieler beliebig erhöhen. Stammspieler

dürfen nicht in einer tieferen Mannschaft gemeldet werden.

a) Nur für Niederrhein-Liga:

Es dürfen für eine Mannschaft an den Positionen 1 – 7 (4er-Mannschaften: 1-5) nur zwei Spieler, die

nicht eine Staatsangehörigkeit eines EU-Landes haben, gemeldet werden. In diesem Fall erhöht sich die

Anzahl der Stammspieler auf sieben (bei 4er-Mannschaften auf fünf).

b) Für alle Spielklassen unterhalb der Niederrhein-Liga:

Es dürfen für eine Mannschaft an den Positionen 1 – 7 (4er-Mannschaften: 1-5) nur zwei Spieler, die

nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gemeldet werden. In diesem Fall erhöht sich die Anzahl

der Stammspieler auf sieben (bei 4er Mannschaften auf fünf).

6. Spieler, die in einer Bundesliga- oder Regionalliga-Mannschaft auf den Positionen 1 – 6 (1. Bundesliga

Herren Positionen 1 – 4) gemeldet sind bzw. werden, dürfen nicht in einer Mannschaft innerhalb des TVN

gemeldet werden.

7. Spieler tieferer Mannschaften können mit ihrer Positions-Nummer in der Meldereihenfolge der tieferen

Mannschaften als Ersatzspieler in höheren Mannschaften gemeldet werden.

8. Die Spieler sind in der Reihenfolge ihrer Spielstärke aufzuführen.

Maßgeblich für die Spielstärke in den Konkurrenzen Damen und Herren ist die aktuelle Deutsche Rangliste

Stand zum 30. 09. und dann das LK-System. In allen Altersklassen ist ausschließlich das LK-System

maßgeblich.

9. Neuzugänge aus anderen Verbänden oder Konkurrenz-Wechsler müssen ihrer Spielstärke entsprechend

eingestuft werden. Die Spielstärke ist schriftlich nachzuweisen. Gegebenenfalls ist rechtzeitig ein

Ranglistenplatz oder eine LK-Einstufung zu beantragen.

10. Die Richtigkeit der Mannschaftsmeldungen kann in einer „Schnüffelsitzung“ überprüft werden.

Einzelheiten werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

11. Meldungen nach Ablauf der Nachmeldefrist gemäß § 12 Ziff. 2 WO sind nicht zulässig.

 

§ 13 Mannschaftsaufstellungen

1. Jedes Mannschaftsspiel besteht bei Konkurrenzen mit 6er-Mannschaften aus 6 Einzeln und 3 Doppeln

und bei Konkurrenzen mit 4er-Mannschaften aus 4 Einzeln und 2 Doppeln. Die Einzelaufstellung muss der

Reihenfolge der namentlichen Mannschaftsmeldung entsprechen

Es ist zulässig, in den Doppeln auch Spieler aufzustellen, die in den vorangegangenen Einzel-Spielen nicht

eingesetzt waren.

2. Für die Einzel und die Doppel können alle Spieler der Mannschaftsmeldung aufgestellt werden, die bei

Abgabe der Einzel- bzw. der Doppelaufstellung anwesend sind.

3. Alle Spieler, die an den Mannschafts-Wettbewerben auf Verbands- oder Bezirksebene teilnehmen,

müssen sich vor Beginn des Wettkampfes beim Oberschiedsrichter oder dem gegnerischen

Mannschaftsführer durch einen gültigen Spielerpass mit Lichtbild ausweisen können. Kann ein Spielerpass

nicht vorgelegt werden, hat sich dieser Spieler durch Personalausweis oder Reisepass auszuweisen. Kann

er dies nicht, darf der Spieler nicht aufgestellt werden.

4. a) Nur für Niederrhein-Liga:

Bei einem Mannschaftsspiel darf nur ein Spieler aufgestellt werden, der nicht die Staatsangehörigkeit

eines EU Landes besitzt.

b) Für alle Spielklassen unterhalb der Niederrhein-Liga:

Bei einem Mannschaftsspiel darf nur ein Spieler aufgestellt werden, der nicht die deutsche

Staatsangehörigkeit besitzt.

5. Wird ein Ersatzspieler in einer höheren Mannschaft eingesetzt, ist jeder Spieler, der über diesem

gemeldet ist, an diesem Kalendertag in der unteren Mannschaft nicht spielberechtigt, sofern diese Spieler

als Ersatz in der höheren Mannschaft gemeldet sind.

6. Wird ein Ersatzspieler ein zweites Mal in einer oberen Mannschaft eingesetzt (Einzel oder Doppel), ist er

für alle nachfolgenden Spiele in der unteren Mannschaft nicht mehr spielberechtigt. Maßgeblich hierfür ist

der Kalendertag des tatsächlichen Spieleinsatzes.

Dies gilt auch für Einsätze in Bundesliga- oder Regionalliga-Mannschaften.

7. Werden ein Nachspieltermin einer höheren Mannschaft und ein Spieltermin oder Nachspieltermin einer

niedrigeren Mannschaft am gleichen Kalendertag ausgetragen, gilt folgendes:

a) Wird ein Ersatzspieler in der höheren Mannschaft eingesetzt, sind über diesem gemeldete Spieler in

der unteren

Mannschaft entgegen Ziffer 5 in der unteren Mannschaft spielberechtigt.

b) Der Ersatzspieler in der höheren Mannschaft kann nur in einer Mannschaft an diesem Kalendertag

eingesetzt werden.

8. Hat sich ein Spieler in einer höheren Mannschaft festgespielt (durch zweimaligen Einsatz als

Ersatzspieler), wird dieser Spieler zum Stammspieler der höheren Mannschaft und gilt nicht mehr als Spieler

der tieferen Mannschaft. Über ihm gemeldete Spieler bleiben weiterhin für die tiefere Mannschaft

spielberechtigt.

9. Ein Spieler darf am selben Kalendertag nur in einer Mannschaft eingesetzt werden.

10. Bei unerlaubtem Einsatz eines Spielers in 2 Mannschaften an einem Kalendertag wird das gesamte

Spiel der entsprechenden unteren Mannschaft (z.B. 2., 3. Mannschaft usw.) mit 1 Tabellenpunkt, 9

Matchpunkten, 18 Satzpunkten und 108 Spielpunkten (6er-Mannschaften) bzw. 2 Tabellenpunkten, 6

Matchpunkten, 12 Satzpunkten und 72 Spielpunkten (4er-Mannschaften) zugunsten der jeweiligen

gegnerischen Mannschaft gewertet.

11. Spielen zwei oder mehrere Mannschaften eines Vereins am festgesetzten Spieltermin gemäß § 11 Ziff.

1 WO in der gleichen Konkurrenz, muss/müssen für die höhere/n Mannschaft/en 6 Spieler (6er-

Mannschaften) bzw. 4 Spieler (4er-Mannschaften) aufgestellt werden, sofern Spieler tieferer Mannschaften

als Ersatzspieler für die höhere Mannschaft als Ersatzspieler gemeldet sind.

Werden in diesem Fall weniger als 6 bzw. 4 Spieler aufgestellt, wird das Wettspiel bei 6er-Mannschaften mit

1 Tabellenpunkt, 9 Matchpunkten, 18 Satzpunkten und 108 Spielpunkten und bei 4er-Mannschaften mit

2 Tabellenpunkten, 6 Matchpunkten, 12 Satzpunkten und 72 Spielpunkten für den Gegner der unteren

Mannschaft gewertet. Die höhere Mannschaft muss vom Wettspielleiter mit einem Ordnungsgeld gemäß §

20 Ziff. 5f WO belegt werden.

Bei verspätetem Erscheinen eines Spielers oder einer Mannschaft und bei Nachspielterminen wird von der

Anwendung dieser Regelung abgesehen.

12. Spätestens 15 Minuten vor dem festgesetzten Spieltermin müssen dem Oberschiedsrichter die

Aufstellungen der Einzelspieler beider Mannschaften schriftlich übergeben werden.

Die namentlichen Doppelaufstellungen müssen dem Oberschiedsrichter spätestens 15 Minuten nach

Beendigung des letzten Einzelspiels schriftlich übergeben werden.

13. Bei der Zusammenstellung der Doppel sind folgende Richtlinien verbindlich:

Die an den Doppelspielen teilnehmenden Spieler erhalten in 6er-Mannschaften Platzziffern von 1 – 6 und in

4er-Mannschaften Platzziffern von 1 – 4. Diese ergeben sich aus der Reihenfolge der

Mannschaftsaufstellung.

Die Summe der Platzziffern eines Doppelpaares darf nicht größer sein als die der folgenden.

Falsch aufgestellte Doppel werden mit 0:6, 0:6 für die falsch aufstellende Mannschaft als verloren gewertet.

Sollte die Summe der Platzziffern aller drei bzw. der zwei Doppel gleich sein, darf der Spieler mit der

Platzziffer 1 nicht im 3. Doppel aufgestellt werden.

Wird die Nr. 1 trotzdem im 3. Doppel aufgestellt, werden alle Doppel für diese Mannschaft als verloren

gewertet.

Bei 4er-Mannschaften darf die Nr. 1 sowohl im 1. als auch im 2. Doppel aufgestellt werden.

14. Die Aufstellung der Einzel und Doppel ist nach Offenlegung durch den Oberschiedsrichter endgültig und

darf in keinem Fall mehr verändert werden. Ausnahme: siehe § 15.2!

 

§ 14 Durchführung der Mannschaftsspiele

1. Spielbeginn für die Sommerspiele ist samstags und dienstags um 14.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen

um 9.00 Uhr oder um 14.30 Uhr.

Der Spielbeginn für die Herren 65 und 70 ist dienstags 10.00 Uhr.

2. Der Spielbeginn für die Winterspiele wird durch die Ausschreibung geregelt.

3. Sind an Sonn- und Feiertagen den um 14.30 Uhr angesetzten Spielen andere, auch tieferklassige

Mannschaftsspiele vorausgegangen, dürfen laufende Einzel oder Doppel zu Ende gespielt werden, jedoch

nur, wenn sie vor 13.30 Uhr begonnen wurden.

4. Die Mannschaftsspiele werden bei 6er-Mannschaften auf drei Plätzen und bei 4er-Mannschaften auf 2

Plätzen durchgeführt, es sei denn, die Mannschaftsführer einigen sich auf eine höhere Anzahl von Plätzen.

5. Die Einzelspiele werden in der Reihenfolge 2-4-6, sodann 1-3-5 (6er-Mannschaften) bzw. 2-4-1-3 (4er-

Mannschaften) angesetzt, es sei denn, die Mannschaftsführer einigen sich auf eine andere Reihenfolge.

6. 15 Minuten nach der Abgabe der Doppelaufstellung muss mit den Doppelspielen begonnen werden.

7. Es muss vom ersten Aufschlag bis zum Schluss des Mannschaftsspiels ohne Unterbrechung gespielt

werden.

Die Pause nach Beendigung des 2. Satzes bei Wettspielen der Altersklassen Damen 40 und

Herren 40 und älter entfällt, wenn der 3. Satz als Match-Tiebreak gespielt wird.

8. Auf Verbands- und Bezirksebene ist der 3. Satz sowohl im Einzel als auch im Doppel als Match-Tie-Break

(bis 10) auszuspielen.

 

§ 15 Abbruch, Unterbrechung, Pausen, Nachspieltermine und Neuansetzung von

Mannschaftsspielen

1. Sind die Plätze aus Witterungsgründen am festgesetzten Spieltermin unbespielbar, ist eine Wartezeit von

mindestens 3 Stunden einzuhalten, bevor das Mannschaftsspiel auf den Nachspieltermin verlegt wird.

Nach Vereinbarung beider Mannschaften kann diese Wartezeit bis auf 1 Stunde verkürzt werden.

Der Oberschiedsrichter bescheinigt dies auf dem Spielberichtsbogen.

Der jeweilige Platzverein ist dafür verantwortlich, dass der von beiden Mannschaftsführern und vom

Oberschiedsrichter unterschriebene Spielbericht spätestens am 1. Werktag nach dem Spieltag an die

zuständige Stelle per Fax, Post (Poststempel) oder Online abgeschickt wird.

2. Sollte ein Mannschaftsspiel abgebrochen werden bevor eines der bereits aufgestellten Einzel oder

Doppel begonnen hat – ein Spiel hat begonnen, wenn der erste Punkt gespielt worden ist –, ist es möglich,

die Einzel und/oder die Doppel neu aufzustellen. Um die Anzahl der anwesenden Spieler festzustellen,

muss der Spielbericht mit den Namen der aufgestellten Spieler ausgefüllt werden. Sollte in diesem Fall

einer der aufgeführten Spieler am Nachspieltag verhindert sein, muss neu aufgestellt werden.

3. Im Fall der Unterbrechung eines Mannschaftsspiels behält der erreichte Spielstand Gültigkeit. Bevor das

Mannschaftsspiel abgebrochen wird, ist ebenfalls grundsätzlich eine Wartezeit von 3 Stunden einzuhalten.

Nach Vereinbarung beider Mannschaften kann diese Wartezeit bis auf 1 Stunde verkürzt werden.

Der Oberschiedsrichter bescheinigt dies auf dem Spielberichtsbogen.

4. Spätestens 15 Minuten vor dem festgesetzten Nachspieltermin müssen alle Spieler anwesend sein, die

ein noch nicht begonnenes Spiel (Einzel oder Doppel) auszutragen oder ein abgebrochenes Spiel

weiterzuführen haben.

5. Spielern, die zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend sind, ist das Spiel als verloren abzuerkennen. Dies gilt

auch, wenn das Spiel nicht pünktlich begonnen bzw. wenn aus Witterungsgründen am Nachspieltag kein

Punkt gespielt werden kann.

6. Für jede Mannschaft, die nachweislich die Wartezeit – siehe § 15.1. – nicht einhält, wird das

Mannschaftsspiel mit 0 Tabellenpunkten als verloren gewertet. Außerdem wird ein Ordnungsgeld gemäß

§ 20 Ziff. 5g WO verhängt.

7. Können Mannschaftsspiele erst innerhalb der vorgeschriebenen Wartezeit bzw. erst am festgesetzten

Nachspieltermin begonnen werden, haben Mannschaften der Niederrhein-Liga, 1. Verbandsliga,

2. Verbandsliga, Jugend-Oberliga, Jugend-Verbandsliga (in dieser Reihenfolge) Vorrang vor

niedrigklassigeren Mannschaften.

Bei gleicher Klasse gilt folgende Reihenfolge: Herren, Damen, Herren 30, Damen 30, Herren 40, Damen 40,

Herren 50, Damen 50, Herren 55, Damen 55, Herren 60, Damen 60, Herren 65, Herren 70, Herren 75,

Junioren und Juniorinnen.

8. Für die Spiele auf Verbandsebene werden feste Nachspieltage terminiert. Zu diesem Zeitpunkt

angesetzte Spiele auf Bezirks- und Kreisebene müssen gegebenenfalls kurzfristig verlegt werden.

 

§ 16 Rechte und Pflichten der teilnehmenden Vereine

1. Der jeweilige Platzverein ist für die Vorbereitung und die sportgerechte Durchführung des

Mannschaftsspiels verantwortlich.

An dem festgesetzten Spieltermin sind mindestens 3 (Winterspiele: 2) spielbereite Plätze sowie sanitäre

Anlagen (Umkleideräume, Dusche, WC) bereitzustellen. Kommt der Platzverein diesen Verpflichtungen

nicht nach, erhält die gegnerische Mannschaft 1 Tabellenpunkt, 9 Matchpunkte, 18 Satzpunkte und 108

Spielpunkte (6er-Mannschaften) bzw. 2 Tabellenpunkte, 6 Matchpunkte, 12 Satzpunkte und 72 Spielpunkte

(4er-Mannschaften).

Der Platzverein wird außerdem mit einem Ordnungsgeld wegen Nichtantretens gemäß § 20 Ziff. 5g WO

belegt.

Außerdem hat der Platzverein bei den Damen-, Herren- und Herren 30-Konkurrenzen auf Verbandsebene

27, im übrigen 18 bei 6er-Mannschaften bzw. 12 bei 4er-Mannschaften neue und vorgeschriebene

Turnierbälle bereitzustellen.

Für jedes Wettspiel, das nicht mit mindestens 3 vorgeschriebenen Bällen begonnen werden kann, verliert

der Platzverein 1 Matchpunkt, 2 Satzpunkte und 12 Spielpunkte.

2. Das Mannschaftsspiel muss auf Tennisplätzen mit einheitlichem Belag, im Sommer im Freien,

durchgeführt werden.

Stehen Tennisplätze mit Asche als Turnierplätze nicht zur Verfügung, kann das Mannschaftsspiel auch auf

vom TVN Sportausschuss hinsichtlich des Belags zugelassenen Hart- und Kunststoffplätzen ausgetragen

werden.

Sind Tennisplätze mit Asche oder zugelassene Hart- und Kunststoffplätze nicht bespielbar, kann der

Oberschiedsrichter im Einvernehmen mit den Mannschaftsführern die Wettspiele auf eventuell vorhandene

Hallenplätze verlegen.

Ein in die Halle verlegtes oder in der Halle begonnenes Wettspiel muss in der Halle zu Ende gespielt

werden, es sei denn, dass sich die Mannschaftsführer und der Oberschiedsrichter auf eine andere Regelung

einigen.

3. Jede Mannschaft hat vor Beginn des Mannschaftsspiels einen Mannschaftsführer zu benennen, der

Mitglied der Mannschaft sein kann. Solange er selbst am Wettspiel teilnimmt, hat er einen Stellvertreter zu

benennen.

4. Für die Niederrhein-Liga-Mannschaften Damen, Herren, Damen 30 und Herren 30 ist die Anwesenheit

eines geprüften Oberschiedsrichters verpflichtend, der vom TVN benannt wird.

5. Für alle anderen Mannschaftsspiele soll der Platzverein für die Leitung einen nicht vereinszugehörigen

Oberschiedsrichter besorgen, der vor Beginn des Mannschaftsspiels den Mannschaftsführern vorgestellt

werden muss.

6. Der Verein vergütet dem Oberschiedsrichter die anfallenden Reisekosten und die festgelegte

Aufwandsentschädigung.

7. Stellt der Platzverein einen solchen Oberschiedsrichter nicht, hat die Gastmannschaft das Recht, einen

Oberschiedsrichter zu benennen, der auch vereinszugehörig sein kann. Andernfalls übernimmt der

Mannschaftsführer der Gastmannschaft die Rechte und Pflichten eines Oberschiedsrichters.

Für die Zeit seines eigenen Wettspiels hat er einen Vertreter zu benennen.

 

§ 17 Berichterstattung

1. Die Berichterstattung erfolgt nur unter Benutzung des vom Sportausschuss zugelassenen Formulars. Der

jeweilige Platzverein ist dafür verantwortlich, dass der von beiden Mannschaftsführern und vom

Oberschiedsrichter unterschriebene Spielbericht spätestens am 1. Werktag nach dem Spieltag an die

zuständige Stelle per Fax, Post (Poststempel) oder Online abgeschickt wird.

2. Verspätete, fehlerhafte, unvollständige, unleserliche oder falsch adressierte Spielberichte werden mit

einem Ordnungsgeld gemäß § 20 Ziff. 5b WO belegt. Bei einer Übermittlung der Spielberichte per Fax, Post

oder Online ist der gastgebende Verein verpflichtet, das Original bis zum Beginn der nächsten Spielzeit

(Sommer oder Winter) aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Stelle auszuhändigen.

3. Wird ein Wettspiel abgebrochen, ist der bis dahin erreichte Spielstand eindeutig im Spielbericht zu

vermerken.

4. Der Spielbericht muss den tatsächlichen Spielverlauf wiedergeben. Wird ein Spielbericht bewusst mit

falschen Angaben oder nicht erzielten Ergebnissen versehen, wird das Wettspiel für beide Mannschaften mit

0 Tabellenpunkten gewertet. Außerdem wird ein Ordnungsgeld gemäß § 20 Ziff. 5i WO verhängt.

Es bleibt dem Sportausschuss vorbehalten, über den Präsidenten des Verbandes die Disziplinar-

Kommission anzurufen.

 

§ 18 Wertung der Spiele

1. a) 6er-Mannschaften: Die Mannschaft mit der Mehrzahl der erreichten Matchpunkte erhält

1 Tabellenpunkt.

Endet das Mannschaftsspiel nach Matchpunkten unentschieden, so entscheidet die höhere Anzahl

der gewonnenen Sätze. Falls auch hier ein Gleichstand besteht, entscheidet die höhere Zahl der

gewonnenen Spiele. Ist auch die Zahl der gewonnenen Spiele gleich, entscheidet das Los.

b) 4er-Mannschaften: Eine Mannschaft erhält bei erreichten 4 oder mehr Matchpunkten

2 Tabellenpunkte.

Endet das Mannschaftsspiel nach Matchpunkten unentschieden, wird je 1 Tabellenpunkt vergeben.

Den Mannschaften werden in der Tabelle so viel Matchpunkte, Satzpunkte und Spielpunkte, wie in

dem Mannschaftsspiel erzielt, in der Tabelle gutgeschrieben.

2. a) Für den Stand der Tabellen (6er- und 4er-Mannschaften) in den einzelnen Gruppen ist die größere

Anzahl der Tabellenpunkte maßgebend.

b) Haben in einer Gruppe zwei oder mehr Mannschaften die gleiche Tabellenpunktzahl, so entscheidet

über den Tabellenplatz zunächst die größere Zahl der Matchpunkte. Bei gleicher Matchpunktzahl

entscheidet als nächstes der direkte Vergleich der Mannschaften untereinander, und zwar in der

Reihenfolge: höhere Anzahl der Tabellenpunkte und dann der Matchpunkte. Besteht dann noch

Gleichstand, so entscheidet die größere Zahl der Satzpunkte aller Spiele. Bei gleicher Satzpunktzahl

entscheidet die größere Zahl der Spielpunkte.

c) Ist unter den tabellenpunktgleichen Mannschaften eine Mannschaft mit einem 9:0 bzw. 6:0 Ergebnis,

das nicht erspielt wurde, kann das entsprechende Mannschaftsspiel auch für die andere/n

Mannschaften mit 9:0 bzw. 6:0 für den Vergleich untereinander gewertet werden, jedoch nur, wenn

es um Auf- oder Abstieg geht.

3. Ist eine Mannschaft nicht spätestens 15 Minuten vor dem festgesetzten bzw. vereinbarten Termin (Tag

und Uhrzeit) mit mindestens 6 (6er-Mannschaften) bzw. 4 (4er-Mannschaften) Spielern anwesend, so hat

der Oberschiedsrichter dieser Mannschaft so viele Wettspiele mit dem Ergebnis 0:6, 0:6 abzuerkennen, wie

dieser Mannschaft spielberechtigte Einzelspieler fehlen. Die anwesenden Spieler müssen aufrücken und

evtl. Ersatzspieler nachrücken.

Ist eine Mannschaft mit weniger als 4 (6er-Mannschaften) Spieler bzw. 3 (4er-Mannschaften) Spieler zum

festgesetzten Spieltermin anwesend, gilt dies als nicht angetreten und wird so gewertet, dass die

gegnerische Mannschaft

1 Tabellenpunkt, 9 Matchpunkte, 18 Satzpunkte und 108 Spielpunkte (6er-Mannschaften) bzw. 2

Tabellenpunkte, 6 Matchpunkte, 12 Satzpunkte und 72 Spielpunkte (4er-Mannschaften) erhält.

Bei verspätetem Erscheinen einer Mannschaft am Spieltag entfällt die Ordnungsgeldmaßnahme gemäß

§ 20 Ziff. 5g WO.

4. Die beteiligten Vereine haben sich über Schadensersatzansprüche des angetretenen Vereins zu

verständigen.

5. Das verspätete Erscheinen oder Nichtantreten einer Mannschaft muss dem Wettspielleiter im Spielbericht

mitgeteilt werden.

Wird das Mannschaftsspiel trotz Verspätung einer Mannschaft bzw. einzelner ihrer Spieler in der Weise

ausgetragen, als läge keine Verspätung vor, gilt es als ordnungsgemäß stattgefunden und wird

entsprechend gewertet.

6. Treten die Mannschaften beider Vereine an dem festgesetzten Termin nicht an, so wird das

Mannschaftsspiel für beide mit 0 Tabellenpunkten, 0 Matchpunkten, 0 Satzpunkten und 0 Spielpunkten

gewertet.

7. Lässt ein Verein einen nicht spielberechtigten Spieler an einem Mannschaftsspiel teilnehmen, wird das

gesamte Mannschaftsspiel für den gegnerischen Verein mit 1 Tabellenpunkt, 9 Matchpunkten, 18

Satzpunkten und 108 Spielpunkten (6er-Mannschaften) bzw. 2 Tabellenpunkten, 6 Matchpunkten,

12 Satzpunkten und 72 Spielpunkten (4er-Mannschaften) gewertet.

8. Bricht ein Spieler bzw. ein Doppel-Spielpaar ein begonnenes Wettspiel vor dessen Beendigung ab oder

wird das Wettspiel infolge Verschulden eines Spielers abgebrochen, werden die bis zum Abbruch von ihm

gewonnenen Spiele und Sätze gezählt; die zum Gewinn des Wettspiels noch erforderliche Anzahl von

Spielen und Sätzen wird für den Gegner gewertet.

 

§ 19 Rechtsmittel

1. Die an den Mannschafts-Wettbewerben teilnehmenden Vereine können gegen die Wertung eines

Mannschaftsspiels Protest einlegen.

Der Protest ist innerhalb von 3 Tagen nach dem Austragungstag (bis 24.00 Uhr) per Einschreiben an den

zuständigen Wettspielleiter zu richten.

Gleichzeitig ist eine Protestgebühr von 50,00 € in Form eines Verrechnungsschecks beizufügen.

2. Der Protest ist innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach seiner Einlegung zu begründen.

3. Der Protest ist unzulässig, wenn:

- die endgültige Entscheidung beim neutralen Oberschiedsrichter lag,

- die Gebühr nicht eingezahlt wird,

- der Protest nicht innerhalb der genannten Frist eingelegt wird,

- der Protest nicht innerhalb der genannten Frist begründet wird.

4. Der Wettspielleiter ist verpflichtet, dem beteiligten Verein die Zweitschrift des Protestes zuzustellen und

ihn zu einer eingehenden Stellungnahme aufzufordern. Er trifft dann seine Entscheidung und teilt diese den

Parteien schriftlich mit.

5. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an den Verbands-/Bezirkssportausschuss möglich. Diese

ist mit Begründung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung (Poststempel) der Entscheidung per

Einschreiben einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Gebühr von 125,00 € in Form eines

Verrechnungsschecks beizufügen.

6. Vor seiner Entscheidung hat der Sportausschuss den betroffenen Vereinen rechtliches Gehör zu

gewähren und gegebenenfalls den Oberschiedsrichter anzuhören. Der Sportausschuss kann die beteiligten

Vereine zu einer als notwendig angesehenen mündlichen Verhandlung laden.

7. Die Gebühren sind dem unterliegenden Verein aufzuerlegen. Bei Vergleichen ist über die Gebühren nach

beliebigem Ermessen zu entscheiden. Im Falle einer mündlichen Verhandlung hat der unterliegende Verein

nur die notwendigen Auslagen der Geladenen zu erstatten.

Eine Auslagen- oder Gebührenerstattung für Rechtsanwälte oder andere Berater eines Vereins findet nicht

statt. Wird ein Protest oder eine Beschwerde zurückgezogen, erfolgt keine Erstattung der Gebühren.

8. Die Entscheidungen des Verbands-/Bezirkssportausschusses sind endgültig.

9. Sämtliche Rechtsmittel müssen vom Sportwart oder einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des

Vereins unterzeichnet sein.

10. Für alle Streitfragen, die sich aus der Abwicklung der Mannschaftsspiele nach dieser Ordnung oder der

Teilnahme eines Vereins oder eines Spielers an solchen Wettspielen ergeben, sind ausschließlich die

satzungsmäßigen Instanzen des TVN zuständig.

Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 20 Ordnungsmaßnahmen und Ordnungsgelder

1. Bei Verstößen gegen die Wettspielordnung können die zuständigen Instanzen nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen Ordnungsmaßnahmen treffen und/oder Ordnungsgelder verhängen.

2. Vereine, die ein nicht genehmigtes Turnier gemäß § 3 WO ausrichten, können mit einem Ordnungsgeld

von bis zu 500,00 € durch den TVN-Sportwart belegt werden. Gegen die Entscheidung des Sportwart des

TVN kann Beschwerde beim Sportausschuss des TVN eingelegt werden; § 19 Ziff. 5 WO gilt entsprechend.

3. Nehmen Spieler an Turnieren teil, die nicht vom TVN genehmigt worden sind (vergl. § 1 Ziff. 3 WO),

können diese Spieler durch den zuständigen Sportwart (Verband/Bezirk) von Verbands-/Bezirks-

Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Er kann gegen diese Spieler ferner ein Ordnungsgeld bis zu

250,00 € festsetzen.

Das gleiche gilt für die Nennung und Teilnahme an zwei Turnieren, deren Zeitdauer sich überschneidet.

4. Die Teilnahme eines Spielers an Mannschaftsspielen ohne Spielberechtigung, die missbräuchliche

Verwendung eines Spielerpasses durch einen Spieler, die Benutzung eines zweiten Spielerpasses von

einem Spieler, obwohl dessen erster Pass nicht verloren oder ungültig ist (vergl. § 7 Ziff. 4 WO), werden

durch den Verbands-/Bezirkssportwart mit einer Sperre des Spielers bis zu 12 Monaten geahndet. Auch

kann er gegen den Spieler in diesen Fällen ein Ordnungsgeld bis zu 250,00 € festsetzen.

5. Folgende Ordnungsgelder sind durch den jeweiligen Wettspielleiter zu verhängen und von den Vereinen

an die jeweilige Verbands-/Bezirkskasse zu entrichten:

a) bei verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Abgabe der namentlichen Mannschaftsmeldung

(vergl. § 12 Ziff. 1, 3 und 4 WO) ein Ordnungsgeld von 25,00 €,

b) bei nicht oder verspätet abgeschickten, fehlerhaft, unvollständig oder unleserlich ausgefüllten

Spielberichtsbögen (vergl. § 17 Ziff. 1 und 2 WO) ein Ordnungsgeld von 25,00 €,

c) bei unterlassener Fehlanzeige, wenn Mannschaftsspiele aus Witterungsgründen ausfallen (vergl. § 15

Ziff. 1 und 2 WO) ein Ordnungsgeld von 25,00 €,

d) bei Nichtherausgabe eines Spielerpasses (vergl. § 7 Ziff. 1 WO) ein Ordnungsgeld von 150,00 €,

e) bei unberechtigten Änderungen in Spielerpässen (vergl. § 7 Ziff. 2 WO) ein Ordnungsgeld von 25,00 €

je Pass,

f) bei einem Verstoß gegen das Verbot, mit weniger als 6 Spielern (Winterspiele: 4 Spielern) anzutreten,

wenn zwei oder mehr Mannschaften eines Vereins am selben Tag in der gleichen Konkurrenz spielen

(vergl. § 13 Ziff. 11 WO) ein Ordnungsgeld von 250,00 €,

g) im Falle des Nichtantretens der Mannschaft eines Vereins zum festgesetzten Termin (vergl. § 18 Ziff. 3

und 6 WO), bei Nichteinhalten der vorgeschriebenen Wartezeit (vergl. § 15 Ziff. 1 und 3 WO) und bei nicht

zur Verfügung stellen geeigneter Anlagen (§ 16 Ziff. 1 WO) ein Ordnungsgeld von 150,00 €,

h) bei Abmeldung einer Mannschaft (vergl. § 5 Ziff. 5 WO) nach dem 31.01. (Sommerspiele) bzw. 30. 06.

(Winterspiele) ein Ordnungsgeld von 150,00 €,

i) für Spielberichte mit vorsätzlich falschen Angaben oder mit Eintragungen nicht erzielter Ergebnisse

(vergl. § 17 Ziff. 4 WO) ein Ordnungsgeld von bis zu 500,00 €,

6. Die Nichtzahlung der Ordnungsgelder von Spielern und Vereinen kann vom Verbands-/Bezirkssportwart

mit weiteren Geldstrafen, Spielsperren und dem Ausschluss von den Mannschaftsspielen geahndet werden.

7. Soweit in allen genannten Fällen die zuständigen Instanzen Entscheidungen treffen, ist dagegen eine

Beschwerde an den Verbands-/Bezirkssportausschuss möglich.

 

§ 21 Bezirksregelungen

Diese WO gilt entsprechend für alle Bezirke des TVN mit den jeweiligen zusätzlichen Bestimmungen, die

der Genehmigung des Verbandssportwartes bedürfen.

 

§ 22 Änderung der Wettspielordnung

Änderungen der Wettspielordnung werden vom Sportausschuss vorgeschlagen und durch den TVN-

Vorstand beschlossen.

 

 

 

Durchführungsbestimmungen zur

TVN Wettspielordnung

Turniere (zu § 2.)

1. Verbandsmeisterschaften des TVN (Niederrhein Meisterschaften) werden in folgenden

Konkurrenzen gespielt:

a) Damen und Herren

b) Nachwuchs

c) Damen 30 und Herren 30

d) Damen ab 40 und Herren ab 40 in den ausgeschriebenen Altersklassen

2. Zu den Verbandsmeisterschaften Damen und Herren sind unter den Voraussetzungen des § 6 WO

meldeberechtigt

a) die ersten 150 Damen und die ersten 200 Herren der aktuellen Deutschen Ranglisten

b) die über die Bezirksmeisterschaften qualifizierten bzw. von den Bezirkssportwarten nominierten

Spieler

c) Jugendliche, die durch den Jugendwart des TVN in Abstimmung mit dem Sportwart des TVN

nominiert werden.

d) Der Sportausschuss des TVN kann Ausnahmen zulassen.

e) Der TVN-Sportwart kann Wild-Cards vergeben.

f) Über die Teilnahmeberechtigung entscheidet allein der jeweilige Turnierausschuss.

 

Konkurrenzen (zu § 4)

1. Damen 6er MS-Stärke Wochenende/Feiertage

2. Damen 30 6er MS-Stärke Wochenende/Feiertage

3. Damen 40 6er MS-Stärke Wochenende/Feiertage

4. Damen 50 6er MS-Stärke dienstags, 14.00Uhr-/-Wochenende

5. Damen 55 4er MS-Stärke dienstags, 14.00Uhr

6. Damen 60 4er MS-Stärke dienstags, 14.00Uhr

7. Herren 6er MS-Stärke Wochenende/Feiertage

8. Herren 30 6er MS-Stärke Wochenende/Feiertage

9. Herren 40 6er MS-Stärke Wochenende/Feiertage

10. Herren 50 6er MS-Stärke Wochenende/Feiertage

11. Herren 55 6er MS-Stärke Wochenende/Feiertage

12. Herren 60 6er MS-Stärke dienstags, 14.00Uhr-/-Wochenende

13. Herren 65 4er und 6er MS-Stärke dienstags, 10.00 Uhr

14. Herren 70 4er MS-Stärke dienstags, 10.00 Uhr

15. Herren 75 4er MS-Stärke dienstags, 10.00 Uhr

 

Neueinstufung (zu § 5 Ziff. 4)

1. Anträge auf Einstufung einer neuen Mannschaft müssen vom Verein an den Verbands/Bezirkssportwart zum 01.12. bzw. 30.06. - 24.00 Uhr gestellt werden.

2. Eine Neueinstufung ist möglich, wenn der Verein in den beiden letzten Spieljahren keine

Mannschaft in dieser Altersklasse gemeldet hatte.

3. Bestehen bereits eine oder mehrere Mannschaften in dieser Altersklasse, so ist eine

Neueinstufung einer weiteren Mannschaft nur möglich:

a) Wenn die bestehende/n Mannschaft/en auch in dieser Altersklasse in der folgenden Spielzeit

am Spielbetrieb teilnehmen wird/werden.

b) Die dem Antrag beizufügende Kadermeldung muss auf den Positionen 1-6 bzw. 1-4 Spieler

enthalten, die im letzten Spieljahr in dieser Altersklasse nicht für den Antrag stellenden Verein

gemeldet waren.

c) Von den an 1-6/1-4 gemeldeten Spielern müssen in jedem Wettspiel mindestens 4/3 (im Einzel

und/oder Doppel) eingesetzt werden.

4. Dem Antrag ist eine Kadermeldung mit dem Nachweis der Spielstärke von mindestens 6

Spieler/innen beizufügen, so dass der zuständige Sportausschuss eine Einstufung der Mannschaft im

Rahmen der verfügbaren Plätze vornehmen kann.

5. Eine Einstufung ist grundsätzlich nur bis zur 1. Verbandsliga als oberste Spielklasse möglich

6. Bei Neueinstufungen dürfen max. 2 Spieler/innen aus einem Verein kommen, der nicht den Antrag

gestellt hat; Ausnahmen sind möglich, wenn der abgebende Verein sein Einverständnis schriftlich

erklärt.

7. Im ersten Spieljahr sind in der neu eingestuften Mannschaft nur Spieler/innen der Kadermeldung

spielberechtigt. Für die Sommerrunde kann die Kadermeldung zum Wechseltermin 31.01., 24.00 Uhr

und für die Winterhallenrunde zum Meldetermin 24.10., 24.00 Uhr korrigiert oder ergänzt werden. Bei

Veränderungen unterliegt die Neueinstufung einer erneuten Überprüfung durch den zuständigen

Sportausschuss mit der möglichen Konsequenz einer Veränderung oder Aufhebung der

Neueinstufung.

8. Die in der endgültigen Kadermeldung aufgeführten Spieler/innen müssen in der folgenden

namentlichen Mannschaftsmeldung enthalten sein, andernfalls verliert die Mannschaft die

Spielberechtigung für die kommende Saison. Ausnahmen sind nur möglich mit Nachweis, z. B.

Krankheit, Wegzug aus beruflichen Gründen aus dem Verbandsgebiet.

 

Konkurrenzwechsel (zu § 5 Ziff. 6)

Der in § 5.6 der TVN-Wettspielordnung neu eingeführte Konkurrenzwechsel soll "gewachsenen"

Mannschaften, die schon seit vielen Jahren zusammenspielen, den Wechsel von einer Altersklasse

(z.B. Herren 30) in die gleiche Spielklasse einer höheren Altersklasse (z. B. Herren 40) ermöglichen.

Anträge auf Konkurrenzwechsel müssen vom Verein an den Verbands-/Bezirkssportwart gestellt

werden; der jeweilige Sportausschuss entscheidet endgültig. Ein Wechsel wird vorgenommen, wenn

der Antrag für die Sommersaison bis zum 01.12. (Poststempel) und für die Wintersaison bis zum

30.06. (Poststempel) abgeschickt wurde und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Dem Antrag ist eine Kadermeldung für die Mannschaft, die die Konkurrenz wechseln möchte,

beizufügen. Darin müssen enthalten sein:

Mindestens vier Spieler/innen bei 6er-Mannschaften bzw. 2 Spieler/innen bei 4er-Mannschaften,

die sowohl im letzten als auch im vorletzten Jahr Stammspieler/innen dieser Mannschaft waren.

Darüber hinaus können folgende Spieler/innen gemeldet werden;

a) Spieler/innen, die für den Verein im letzten Jahr spielberechtigt waren,

b) langjährige Mitglieder des Vereins, die bisher noch nicht im Besitz eines Spielerpasses waren und

auch nicht für einen anderen Verein innerhalb der letzten 3 Jahre spielberechtigt waren,

c) bis zu zwei Spieler aus einem anderen Verein.

2. Der Nachweis der unter 1. genannten Bedingungen ist durch den Verein mit der Antragsstellung

durch geeignete Unterlagen (Spielerpässe, namentliche Mannschaftsaufstellungen,

Meldebescheinigung etc.) zu erbringen. Falls diese Unterlagen nicht oder nicht vollständig zum 01.12.

bzw. 30.06. (Poststempel) vorliegen, wird der Antrag abgelehnt.

3. Ein Wechsel ist zulässig unter Beachtung § 5.7. WO/TVN ( An den Mannschaftsspielen auf

Verbands- und Bezirksebene dürfen je Verein höchstens so viele Mannschaften teilnehmen, wie

Gruppen in der jeweiligen Spielklasse vorhanden sind. Weitere Mannschaften des Vereins, die sich

für die entsprechende Klasse qualifiziert haben, werden in die nächsttiefere Spielklasse eingestuft).

4. Der Platz, der von der wechselnden Mannschaft bisher eingenommen wurde, verfällt für den Verein

in jedem Fall endgültig, wenn der Antrag positiv entschieden wurde.

5. Im ersten Spieljahr sind in der neuen Konkurrenz nur Spieler/innen der Kadermeldung

spielberechtigt. Für die Sommerrunde kann die Kadermeldung zum Meldetermin 31.01., 24.00 Uhr

und für die Winterhallenrunde zum Meldetermin 24.10. 24.00 Uhr korrigiert oder ergänzt werden. Bei

Veränderungen unterliegt der Konkurrenzwechsel einer erneuten Überprüfung durch den zuständigen

Sportausschuss mit der möglichen Konsequenz einer Veränderung oder Aufhebung des

Konkurrenzwechsels.

Die in der endgültigen Kadermeldung aufgeführten Stammspieler/innen müssen in der namentlichen

Mannschaftsmeldung enthalten sein, andernfalls verliert die Mannschaft die Spielberechtigung in der

neuen Konkurrenz. Ausnahmen sind nur möglich mit Nachweis, z.B. Krankheit, Wegzug aus

beruflichen Gründen aus dem Verbandsgebiet.

 

Spielgemeinschaften (zu § 5 Ziff. 9)

1. Die Bildung einer Spielgemeinschaft aus zwei Vereinen ist nur auf Bezirksebene oder Kreisebene

möglich. Dazu bedarf es eines gemeinschaftlichen Antrags durch die Sportwarte beider Vereine und der

Genehmigung durch den SAS des Bezirks.

2. Der Antrag ist zum 01.12. eines jeden Jahres neu an den Sportwart des Bezirks zu stellen.

3. Eine Spielgemeinschaft wird im Spielbetrieb des Bezirks nur unter dem Namen eines der beteiligten

Vereine geführt. Der Name ist im Antrag festzulegen.

4. Der Verein, unter dessen Namen die Spielgemeinschaft geführt werden soll, ist federführend für die

Mannschaft im Sinne der WO/TVN verantwortlich; d.h. für die Platzgestellung bei Heimspielen und die

ordnungsgemäße Durchführung der Meisterschaftsspiele einschließlich eventueller

Ordnungsmaßnahmen.

5. Der Verein, unter dessen Namen die Spielgemeinschaft geführt wird, darf nur eine Mannschaft in der

die Spielgemeinschaft betreffenden Konkurrenz melden.

6. Der Verein, der einen Spieler zur Bildung einer Spielgemeinschaft frei gibt, darf in der die

Spielgemeinschaft betreffenden Konkurrenz keine Mannschaft melden.

7. Dem Antrag ist eine Kadermeldung beizufügen; darin müssen alle Spieler enthalten sein, die zum

Meldetermin der namentlichen Mannschaftsmeldung (15.03.) gemeldet werden sollen. Die aufgeführten

Spieler dürfen im Jahr der Antragstellung keine Meisterschaftsspiele für einen dritten Verein bestritten

haben.

8. Der Kadermeldung sind die Spielerpässe aller Spieler beizufügen, damit die Spielberechtigung gem.

WO/TVN eingetragen werden kann.

9. Eine Spielgemeinschaft kann beim Erstantrag im Rahmen der WO/TVN § 5 Ziffer 3 bis einschließlich

Bezirksklasse B eingestuft werden.

10. Aufstiege sind nur bis zur Bezirksliga möglich.

11. Bei Aufstieg in die Bezirksliga ist die „Spielgemeinschaft“ aufzulösen. Den Aufstiegsplatz

(Bezirksliga) erhält der zuletzt federführende Verein.

12. Bei der allgemeinen Auflösung einer Spielgemeinschaft behält derjenige Verein die

Klassenzugehörigkeit, unter dessen Namen die Spielgemeinschaft geführt wurde.

 

Neutralisationen (zu § 6 Ziff. 6)

Eine Neutralisation kann erfolgen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Der oder die Spieler/in ist 5 Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet,

2. Der oder die Spieler/in hat bereits insgesamt 5 Jahre für einen oder mehrere DTB-Vereine gespielt

(eine Mitgliedschaft oder Meldung allein reicht nicht aus)

3. Kinder ‚neutralisierter’ Eltern werden wie ihre Eltern behandelt,

4. Kinder von Eltern, die die Bedingungen zu 1) und 2) nicht erfüllen, können neutralisiert werden, wenn

sie in der Bundesrepublik Deutschland geboren und seitdem ununterbrochen hier gemeldet sind.

Vom beantragenden Verein sind Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der obigen Bedingungen

eindeutig ermöglichen.

 

Spielerpassverwaltung (zu § 7 Ziff. 4)

1. Die Anträge auf Neuausstellung oder Änderung eines Spielerpasses müssen per Online oder Diskette

erfolgen.

2. Die Vereinsdaten für die Spielerpassverwaltung müssen bei der Geschäftsstelle des TVN abgefordert

werden

3. Das Programm für die Spielerpassverwaltung ermöglicht auch den Vereinen, ihren Bestand an

Spielerpässen zu erfassen und zu pflegen. Den Vereinen wird deshalb empfohlen, Neuanträge und

Anträge auf Änderungen per Online oder Diskette vorzunehmen.

 

Schnüffelsitzung (zu § 12 Ziff.10) Wird probeweise für 2010 ausgesetzt.

1. Zu dieser Schnüffelsitzung werden die Mannschaften gruppenweise eingeladen, ein Vertreter pro

Mannschaft ist zugelassen.

2. Die Schnüffelsitzung wird grundsätzlich vom zuständigen Referenten geleitet.

3. Der Referent überprüft vor der Schnüffelsitzung in den Konkurrenzen Damen und Herren die

Ranglistenpositionen und die LK-Einstufung und ändert diese ggf. nach Maßgabe (§12 Ziff. 7 WO). Ab

der Konkurrenz Damen30 und Herren30 bilden die LK-Einstufungen die Grundlage für die Aufstellung.

Ansonsten hat er nur eine moderierende Aufgabe.

4. Die Reihenfolge der Ersatzspieler einer Bundesliga- oder Regionalligamannschaft ist verbindlich und

kann nicht verändert werden.

5. In der Schnüffelsitzung wird die weitere Mannschaftsmeldung (keine Ranglistenspieler) besprochen

und verbindlich bis zur Pos. 3 der Ersatzspieler festgelegt. Einen Antrag auf Änderung der

Mannschaftsmeldung kann nur durch den anwesenden Vertreter des Vereins erfolgen Über einen

Antrag auf Änderung der Mannschaftsmeldung entscheidet die Mehrheit der anwesenden

Mannschaftsvertreter. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Änderung einer Mannschaftsmeldung

als abgelehnt

6. Über die in der Schnüffelsitzung erfolgten Änderungen werden die Vereine der Gruppe schriftlich

informiert.

7. Ein Einspruch gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.

8. Die Änderungen der Mannschaftsmeldungen auf Bezirks- bzw. Kreisebene haben vor der

Schnüffelsitzung des Verbandes zu erfolgen und müssen der TVN-Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt

werden.

Änderungen der Durchführungsbestimmungen werden vom TVN - Sportausschuss beschlossen.

 

 

Zusatzbestimmungen der Bezirke 1 – 5 zur WO-TVN

Tennis-Bezirk 1 - Linker Niederrhein

1. Ausnahmsweise können auch 2 Meisterschaftsspiele gleichzeitig ausgetragen werden wenn nur 5 Plätze zur

Verfügung stehen.

2. Nachspieltage:

Als Nachspieltag für ein wegen Unbespielbarkeit der Plätze ausgefallenes Spiel oder ein nicht beendetes Spiel ist –

falls keine verbindlichen Nachspieltermine vorgeschrieben sind – der folgende oder der nächstmögliche Spieltag unter

Berücksichtigung der Platzverfügbarkeit beim gastgebenden Verein zu vereinbaren.

Dabei ist unter Umständen auch ein Doppel-Spieltag in Kauf zu nehmen.

Spielbeginn bei Doppel-Spieltagen: samstags 14.00 Uhr und sonntags 14.30 Uhr. Dabei können in gegenseitigem

Einvernehmen auch Werktage (Montag bis Freitag) genommen werden.

Für die Konkurrenzen, die dienstags spielen, ist der Mittwoch gleiche Uhrzeit der 1. Nachspieltermin, der Freitag der

nächste.

Wird dieser nächstmögliche Termin nicht wahrgenommen, haben beide Vereine das Spiel mit 0:9 verloren.

Außerdem fällt eine Ordnungsstrafe für Nichtantreten an (§ 20 Ziff. 6g) WO).

3. Die Meisterschaftsspiele auf Kreisebene sind Bestandteil des Spielbetriebs des TENNIS-BEZIRK 1 Linker

Niederrhein e.V. Damit gelten alle oben genannten Paragraphen der TVN-Wettspielordnung bzw. der

Zusatzbestimmungen auch für die Spiele auf Kreisebene. Ausnahme: auf Kreisebene sind max. 2 Mannschaften eines

Vereins pro Gruppe zulässig, diese spielen jeweils am 1. Spieltag gegeneinander.

 

TENNIS-BEZIRK 2 – Rechter Niederrhein

1. Muss ein Wettspiel am angesetzten Spieltermin unterbrochen werden, ist der nächste Nachspieltag verbindlich. Für

Samstagspiele ist der nächste Nachspieltag der folgende Sonntag sofern die Platzkapazität des gastgebenden Vereins

dies zulässt. Reicht die Platzkapazität des Vereins nicht aus und sind nur noch Doppelspiele nachzuspielen, müssen

diese innerhalb von 2 Wochen nach dem Spieltag durchgeführt werden.

Der Nachspieltermin ist vom Oberschiedsrichter im Spielbericht festzuhalten.

Wird der nächstmögliche Termin oder ein vom Wettspielleiter angesetzter Termin von einer Mannschaft nicht

wahrgenommen, hat/haben die nicht angetretene/n Mannschaft/en das Spiel mit 0:9 verloren.

2. Der Platzverein hat 18 neue Turnierbälle für die Wettspiele zu stellen (Winter: 12).

 

Tennis-Bezirk 3 – Düsseldorf

1.Spiele der Konkurrenzen Damen 50 und Damen 55 beginnen dienstags um 15.00 Uhr, der Herren 60 und

Herren 65 mittwochs um 15.00 Uhr, sollten jedoch nach Absprache der beteiligten Mannschaften früher begonnen

werden. Bei 4er-Mannschaften wird empfohlen, auf 4 Plätzen zu beginnen. Nachspieltag ist der Donnerstag.

2. Der Nachspieltermin für Spiele, die für Samstag 14.00 Uhr oder Sonntag 9.00 Uhr angesetzt sind, ist Sonntag 14.30

Uhr.

Sollten sich beide Mannschaftsführer auf einen Termin bis zum Mittwoch 24.00 Uhr vor dem nächsten Spieltermin

einer der beiden Mannschaften einigen, ist dieser Termin als Nachspieltermin verbindlich.

Sollte bis zum Mittwoch 24.00 Uhr witterungsbedingt die Durchführung des Wettkampfes nicht möglich sein, ist bis

zum Mittwochabend 24.00 Uhr der Spielbericht an die zuständige Stelle zu faxen, und der nächstmögliche Not-

Nachspieltermin ist als Nachspieltermin zu wählen.

Eine Verlegung auf den vereinbarten Not-Nachspieltag ist nur zulässig, wenn die Turnierplätze am Sonntag durch

angesetzte Spiele auf Bezirksebene oder durch Nachspiele auf Verbandsebene nicht zur Verfügung stehen.

Wird der nächstmögliche Termin von einer oder beiden Mannschaften nicht wahrgenommen, hat/haben die nicht

angetretene/n Mannschaft/en das Spiel mit 0:9 verloren, außerdem fällt eine Ordnungsstrafe wegen Nichtantreten an (§

20 Ziff. 5g) WO).

3. Die Richtigkeit der Mannschaftsmeldung wird gemäß Beschluss der Sportwarte von den entsprechenden

Wettspielleitern überprüft. Diese sind bevollmächtigt, bei sämtlichen Mannschaften, die auf Bezirksebene spielen,

Änderungen in den eingereichten Mannschaftsmeldungen vorzunehmen (§ 12 Ziff. 6 und 7 WO).

 

TENNIS-BEZIRK 4 - Bergisch Land

Zu § 12.1:

Die Bezirks-Mannschaftsmeldungen sind über den „Vereins-Service/Internet“ Online oder als Datei per Upload

an die Geschäftsstelle des TVN zu senden. Abgabetermin (Datum des Poststempels/Sendetermin-Bestätigung) ist für

die Wettspiele im Sommer der 15. 03., 24.00 Uhr und die Wettspiele im Winter der 24. 10., 24.00 Uhr.

Die Mannschaftsmeldungen der anderen Vereine können spätestens 4 Wochen nach den o.a. Terminen im Vereins-

Service des TVN abgerufen werden.

Zu § 15:

Für Spiele, die gemäß Computer-Spielplan auf Samstag angesetzt sind und verlegt werden müssen, gilt als erster

Nachspieltag der darauf folgende Sonntagvormittag, 9.00 Uhr.

Für Spiele, die am Sonntagvormittag angesetzt sind und verlegt werden müssen, ist erster Nachspieltag der Nachmittag,

14.30 Uhr des gleichen Sonntags.

Für Spiele, die am Sonntagnachmittag angesetzt sind, ist erster Nachspieltag der nächste offizielle Spieltermin.

Für Spiele, die für Dienstag- oder Donnerstagvormittag angesetzt sind, gilt der Nachmittag des gleichen Tages und für

Spiele, die am Nachmittag angesetzt sind, der nächste Samstag als erster Nachspieltag.

Wenn am ersten Nachspieltag die Plätze bereits durch im Computer-Spielplan festgesetzte Spieltermine von

Erwachsenen-Mannschaften oder Verbands-Jugendmannschaften belegt sind, ist das Spiel auf den zweiten

Nachspieltag zu verlegen.

Der zweite und weitere Nachspieltage ist gemäß vorstehender Regelung die jeweils nächste freie Spielmöglichkeit

Erst wenn alle diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, darf auf den Not-Spieltag zurückgegriffen werden.

Zu § 16

Von der Verpflichtung, 3 spielbereite Plätze zur Verfügung zu stellen, sind die Vereine entbunden, wenn die Anlage

nur aus 2 Plätzen besteht.

Der jeweilige Gegner kann jedoch verlangen, dass auf seiner Anlage gespielt wird, wenn er 3 Plätze stellen kann.

Abweichungen des Bezirk 4 für die Winterhallenrunde:

Die Vereine stellen für ihre Heimspiele grundsätzlich vereinseigene Hallenplätze oder von ihnen angemietete

Hallenplätze für die vom Bezirk festgelegten Spieltermine zur Verfügung.

Die entstehenden Kosten sind jeweils von den Vereinen, die Heimrecht haben, zu tragen.

 

TENNIS-BEZIRK 5 - Essen/Bottrop

Zu § 15.1

Sofern lediglich die Doppel nachzuspielen sind, müssen diese in der dem Wettspiel folgenden Woche durchgeführt

werden.

Sofern keine Einigung auf einen Wochentag erzielt werden kann, ist der dem Wettspiel folgende Freitag verbindlicher

Spieltermin.

Zu § 16.1 WO

Die festgelegten 7 Vereine dürfen die Bezirksspiele auf 2 Plätzen durchführen. Der Spielbeginn am Samstag ist bei

diesen Vereinen 13.00 Uhr.

Auf Bezirksebene können bei 5 zur Verfügung stehenden Plätzen 2 Mannschaftsspiele zur gleichen Zeit ausgetragen

werden. Die niedrigere spielende Mannschaft beginnt am Samstag spätestens um 13.00 Uhr.

Spiele der Konkurrenz Herren 65 beginnen dienstags um 10.00 Uhr, Nachspieltag ist Mittwoch.